Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gewalt
Gewalt,die Anwendung von phys. oder psych. Zwang gegenüber Menschen. G. umfasst 1) die rohe, gegen Sitte und Recht verstoßende Einwirkung auf Personen (lat. violentia), 2) das Durchsetzungsvermögen in Macht- und Herrschaftsbeziehungen (lat. potestas). Während z.B. das Englische und das Französische dieser sprachl. Unterscheidung des Lateinischen folgen, vereinigt das Deutsche beide Aspekte und verwischt hierdurch die grundlegenden Unterschiede zwischen staatl. Machtbefugnis einerseits und über sie hinausgehender G.-Herrschaft und individueller Gewalttätigkeit andererseits. Moderne Staatsverf. weisen dem Staat die ausschließl. Befugnis zu, auf seinem Staatsgebiet phys. G. (lat. vis) einzusetzen oder ihren Einsatz zuzulassen. Dieses staatl. G.-Monopol ist wesentl. Teil der inneren Souveränität eines Staates; es wurde in einem jahrhundertelangen Prozess den versch. gesellschaftl. Kräften entzogen und soll im Verhältnis der Bürger zueinander freiheits-, rechts- und wohlfahrtssichernd wirken.
Die Psychologie bestimmt G. als Ausdruck von Aggression, entweder im Sinne eines ererbten oder durch Frustration verursachten menschl. Triebs oder als sozial vermitteltes und gelerntes Verhalten.
Im Strafrecht ist G. vielfach Tatbestandsmerkmal einer Straftat (z. B. bei Raub, Vergewaltigung) und meint zunächst den Einsatz phys. oder psych. Mittel, die auf das Opfer einen Zwang (im Sinne einer lat. »vis absoluta«) ausüben, der seinen Willen ausschaltet und einen tatsächl. oder nur vermuteten Widerstand beseitigt (hierzu zählen auch narkot. Mittel oder Hypnose ohne Wissen und Wollen der Betroffenen). Sie kann auch eine nur mittelbare Beeinflussung sein, die dem Opfer einen Entscheidungsspielraum lässt (lat. »vis compulsiva«), so z. B. bei Nötigung oder Erpressung.
Im Zivilrecht ist der Begriff der »elterl. G.« durch den der elterlichen Sorge ersetzt worden; Schlüsselgewalt. - Neben den genannten Aspekten wird das Wort G. auch im Sinne von Kraft (»Natur-G.«) und als Metapher (»Rede-G.«) gebraucht.
▣ Literatur:
F. Meyer-Gosau G. - Faszination u. Furcht, hg. v. u. W. Emmerich. Leipzig 1994.
⃟ Arendt, H.: Macht u. G. A. d. Engl. München u. a. 101995.
Gewalt,die Anwendung von phys. oder psych. Zwang gegenüber Menschen. G. umfasst 1) die rohe, gegen Sitte und Recht verstoßende Einwirkung auf Personen (lat. violentia), 2) das Durchsetzungsvermögen in Macht- und Herrschaftsbeziehungen (lat. potestas). Während z.B. das Englische und das Französische dieser sprachl. Unterscheidung des Lateinischen folgen, vereinigt das Deutsche beide Aspekte und verwischt hierdurch die grundlegenden Unterschiede zwischen staatl. Machtbefugnis einerseits und über sie hinausgehender G.-Herrschaft und individueller Gewalttätigkeit andererseits. Moderne Staatsverf. weisen dem Staat die ausschließl. Befugnis zu, auf seinem Staatsgebiet phys. G. (lat. vis) einzusetzen oder ihren Einsatz zuzulassen. Dieses staatl. G.-Monopol ist wesentl. Teil der inneren Souveränität eines Staates; es wurde in einem jahrhundertelangen Prozess den versch. gesellschaftl. Kräften entzogen und soll im Verhältnis der Bürger zueinander freiheits-, rechts- und wohlfahrtssichernd wirken.
Die Psychologie bestimmt G. als Ausdruck von Aggression, entweder im Sinne eines ererbten oder durch Frustration verursachten menschl. Triebs oder als sozial vermitteltes und gelerntes Verhalten.
Im Strafrecht ist G. vielfach Tatbestandsmerkmal einer Straftat (z. B. bei Raub, Vergewaltigung) und meint zunächst den Einsatz phys. oder psych. Mittel, die auf das Opfer einen Zwang (im Sinne einer lat. »vis absoluta«) ausüben, der seinen Willen ausschaltet und einen tatsächl. oder nur vermuteten Widerstand beseitigt (hierzu zählen auch narkot. Mittel oder Hypnose ohne Wissen und Wollen der Betroffenen). Sie kann auch eine nur mittelbare Beeinflussung sein, die dem Opfer einen Entscheidungsspielraum lässt (lat. »vis compulsiva«), so z. B. bei Nötigung oder Erpressung.
Im Zivilrecht ist der Begriff der »elterl. G.« durch den der elterlichen Sorge ersetzt worden; Schlüsselgewalt. - Neben den genannten Aspekten wird das Wort G. auch im Sinne von Kraft (»Natur-G.«) und als Metapher (»Rede-G.«) gebraucht.
▣ Literatur:
F. Meyer-Gosau G. - Faszination u. Furcht, hg. v. u. W. Emmerich. Leipzig 1994.
⃟ Arendt, H.: Macht u. G. A. d. Engl. München u. a. 101995.