Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gewahrsam
Gewahrsam,1) Polizei- und Ordnungsrecht: in den Polizeigesetzen der Länder geregelter Freiheitsentzug, der ohne richterl. Entscheidung längstens bis zum Ende des folgenden Tages währen darf. Er ist zulässig, wenn er erforderlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende erhebl. Störung der öffentl. Sicherheit und Ordnung abzuwehren, Leib und Leben zu schützen, oder zur Identitätsfeststellung.
2) Strafrecht: das tatsächl., von einem Herrschaftswillen getragene Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache, das nach den Auffassungen des tägl. Lebens bestimmt wird. G. ist nicht gleichbedeutend mit dem Besitz im bürgerl. Recht.
3) Zivilrecht: die tatsächl. Herrschaft einer Person über eine Sache, im Wesentlichen identisch mit dem unmittelbaren Besitz des bürgerl. Rechts (Ausnahme: Erbenbesitz des § 857 BGB). G. ist Voraussetzung der Pfändung bewegl. Sachen. Der Gerichtsvollzieher braucht die Eigentumsverhältnisse an der gepfändeten Sache nicht zu prüfen, sondern darf grundsätzlich die Sache pfänden, die er im G. des Schuldners vorfindet (§ 808 ZPO).
Gewahrsam,1) Polizei- und Ordnungsrecht: in den Polizeigesetzen der Länder geregelter Freiheitsentzug, der ohne richterl. Entscheidung längstens bis zum Ende des folgenden Tages währen darf. Er ist zulässig, wenn er erforderlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende erhebl. Störung der öffentl. Sicherheit und Ordnung abzuwehren, Leib und Leben zu schützen, oder zur Identitätsfeststellung.
2) Strafrecht: das tatsächl., von einem Herrschaftswillen getragene Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache, das nach den Auffassungen des tägl. Lebens bestimmt wird. G. ist nicht gleichbedeutend mit dem Besitz im bürgerl. Recht.
3) Zivilrecht: die tatsächl. Herrschaft einer Person über eine Sache, im Wesentlichen identisch mit dem unmittelbaren Besitz des bürgerl. Rechts (Ausnahme: Erbenbesitz des § 857 BGB). G. ist Voraussetzung der Pfändung bewegl. Sachen. Der Gerichtsvollzieher braucht die Eigentumsverhältnisse an der gepfändeten Sache nicht zu prüfen, sondern darf grundsätzlich die Sache pfänden, die er im G. des Schuldners vorfindet (§ 808 ZPO).