Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geständnis
Geständnis,1) Strafprozess: das Eingestehen eines Sachverhalts. Es unterliegt dem Grundsatz freier Beweiswürdigung, das Gericht braucht ihm nicht zu folgen. Die Erzwingung eines G. ist verboten; bei der Vernehmung eines Beschuldigten darf die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, Ermüdung, körperl. Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose (§ 136 a StPO). Das Verbot gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Entsprechend sind die Narkoseanalyse oder die Verwendung eines Lügendetektors nicht statthaft. Ein unter Verstoß hiergegen gewonnenes G. ist vor Gericht nicht verwertbar. - Die österr. StPO verbietet das »Verlocken« zum G. Auch das schweizer. Gesetz verbietet die freie Willensbetätigung ausschließende Vernehmungsmethoden.
2) Zivilprozess: die Erklärung einer Partei, dass eine vom Gegner behauptete Tatsache wahr sei. Die zugestandene Tatsache bedarf keines Beweises (§§ 288 ff. ZPO).
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