Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,der in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Grundsatz, dass die Verw., d. h. die Exekutive, an die Gesetze (Verf., Ges., Verordnung, Satzung) gebunden ist, ihr Handeln also hierin Grundlage und Grenze findet. Diese Bindung an höherrangiges Recht bezeichnet man als Vorrang des Gesetzes. Zur G. d. V. wird auch der Vorbehalt des Gesetzes gerechnet, wonach die Verw. für belastende Eingriffe in die Rechte des Bürgers einer gesetzl. Ermächtigung bedarf.
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,der in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Grundsatz, dass die Verw., d. h. die Exekutive, an die Gesetze (Verf., Ges., Verordnung, Satzung) gebunden ist, ihr Handeln also hierin Grundlage und Grenze findet. Diese Bindung an höherrangiges Recht bezeichnet man als Vorrang des Gesetzes. Zur G. d. V. wird auch der Vorbehalt des Gesetzes gerechnet, wonach die Verw. für belastende Eingriffe in die Rechte des Bürgers einer gesetzl. Ermächtigung bedarf.