Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gesetzgebungsnotstand
Gesetzgebungsnotstand,in Dtl. ein verfassungsmäßiger Zustand zur vorübergehenden Beseitigung der Handlungsunfähigkeit der Reg. aufgrund fehlender Mehrheiten im Bundestag (Art. 81 GG). Hat ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, keine Mehrheit gefunden und wird das Parlament nicht aufgelöst und kein anderer Kanzler gewählt, so kann der Bundespräs. auf Antrag der Bundesreg. mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den G. erklären, wenn der Bundestag die Vorlage ablehnt, obwohl die Bundesreg. sie als dringlich bezeichnet hat. Das Gleiche gilt für die Ablehnung einer mit der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers verbundenen Gesetzesvorlage. Lehnt der Bundestag nach Erklärung des G. die Vorlage erneut ab, so gilt das Ges. gleichwohl als zustande gekommen, wenn der Bundesrat ihm zustimmt. Ist der G. erklärt, kann während der Amtszeit eines Bundeskanzlers innerhalb einer Frist von sechs Monaten jedes weitere vom Bundestag abgelehnte Ges. erlassen werden. Der G. ist nicht dazu bestimmt, auf äußeren Einflüssen beruhende Gefahren für den Bestand des Staats oder die öffentl. Sicherheit zu überwinden (Notstandsverfassung); er dient lediglich der Überwindung einer Reg.krise.
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