Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gesetz
Gesetz, 1) sprachl. oder mathemat. Formulierung regelhafter Zusammenhänge zw. Phänomenen aller Art in Logik, Mathematik, Natur und Gesellschaft. Log. Denk-G. beschreiben die allgemeinsten Verfahrensweisen des Denkens bei der Bildung von Begriffen, Urteilen und Schlüssen oder drücken Folgerungen aus, die sich durch Anwendungen der log. G. ergeben. Die sich auf die reale Welt beziehenden Natur-G. erhält man durch generalisierende (unvollständige) Induktion aus beobachteten Einzelfällen. Von den Seins-G., den Regeln, wie etwas notwendig ist oder geschieht, werden die normativen G. (Sollens-G.) unterschieden. Zu diesen zählen die Rechts-G. und die moral. G. Die Wiss.theorie unterscheidet zw. empir. und theoret. bzw. zw. beschreibenden und begründenden G. Die empir. G. (z. B. das Fallgesetz) stellen die Regelmäßigkeiten im Gegenstandsbereich einer Wiss. fest, erklären die beobachtete Verknüpfung von Beobachtungsgrößen als allgemein gültig und ermöglichen so Voraussagen über den Ausgang von Experimenten. Theoret. G. (z. B. Newtons Gravitations-G.) beschreiben und erklären den Zusammenhang einzelner empir. G., wobei Erklärung hier die Möglichkeit der Ableitung der empir. G. aus dem übergeordneten theoret. Ges. bedeutet. Die theoret. Grund-G. lassen sich nur noch durch Invarianzeigenschaften und Kausalprinzipien weiter begründen. Daneben spielen Wahrscheinlichkeitsaussagen (statist. G.) eine bed. Rolle. - In der Mathematik werden als G. strukturelle Eigenschaften bezeichnet, die innerhalb eines Objektbereiches (z. B. dem der ganzen Zahlen) beweisbar sind (z. B. die Kommutativität bei der Addition) oder aber abstrakt als definierende Eigenschaften (Axiome, Theoreme) gefordert werden.
Auch die Sozial-, Sprach- und (teilweise) Geisteswiss. einschl. der Psychologie arbeiten empirisch, suchen also analog zu den Natur-G. allg. Gesetzlichkeiten. In der Geschichtsphilosophie gibt es versch. Versuche, die geschichtl. Entwicklung unter Entwicklungs- oder Bewegungs-G. (histor. G.) zu fassen (im 20. Jh. noch bei O. Spengler und im Marxismus). Demgegenüber hat z. B. W. Dilthey die erkenntnistheoret. und method. Selbstständigkeit der Geisteswiss. zu sichern gesucht.
2) Recht: In einem allgemeinen Sinne die von einem Organ des Gemeinwesens gesetzte Regel, die rechtsverbindlich und für die Zukunft das Zusammenleben ordnet. Typisch ist die Allgemeinheit des G., d. h. die abstrakte Formulierung der Regel für unbestimmt viele Sachverhalte und Personen, worin auch die Vorstellung zum Ausdruck kommt, G. müssten vernünftig und für alle gleich sein. In Dtl. unterscheidet man: G. im formellen Sinn: der in einem verfassungsmäßig vorgesehenen, förml. Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung der Volksvertretung zustande gekommene Rechtssatz. - G. im materiellen Sinn: jede Rechtsnorm, die die Rechtsbeziehungen zw. Bürgern, Bürgern und Hoheitsträgern oder Hoheitsträgern untereinander regelt, d. h. jede hoheitl., generelle und abstrakte Regelung mit allgemein verbindl. Wirkung. Dazu zählen neben den formellen G. die Satzungen, das Gewohnheitsrecht und das EG-Recht, das unmittelbar für den Bürger gilt. In einigen Fällen haben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts G.-Kraft. Vom Verwaltungsakt und Richterspruch unterscheidet sich das G. dadurch, dass es nicht einen oder mehrere Einzelfälle, sondern eine unbestimmte Vielzahl von Fällen regelt. An das G. sind alle drei Staatsgewalten gebunden. Zw. den versch. G. im materiellen Sinn besteht eine Rangordnung; das höherrangige G. geht dem niedrigerrangigen G. vor. An der Spitze der Normenpyramide steht die Verf., darunter das förml. G., unter diesem die Rechtsverordnung und die Satzung. Im Bundesstaat hat das Bundesrecht Vorrang vor dem Landesrecht.
3) Religion: durch göttl. Offenbarung oder Tradition gesetzter Kanon von Normen und Vorschriften zur Regelung des religiösen und alltägl. Lebens. Das G. gilt als Ausdruck des göttl. Willens; seine Befolgung ist für die Mitgl. der Religionsgemeinschaften verbindlich, z. T. heilsnotwendig; klass. Gesetzesreligionen sind das Judentum und der Islam.
Auch die Sozial-, Sprach- und (teilweise) Geisteswiss. einschl. der Psychologie arbeiten empirisch, suchen also analog zu den Natur-G. allg. Gesetzlichkeiten. In der Geschichtsphilosophie gibt es versch. Versuche, die geschichtl. Entwicklung unter Entwicklungs- oder Bewegungs-G. (histor. G.) zu fassen (im 20. Jh. noch bei O. Spengler und im Marxismus). Demgegenüber hat z. B. W. Dilthey die erkenntnistheoret. und method. Selbstständigkeit der Geisteswiss. zu sichern gesucht.
2) Recht: In einem allgemeinen Sinne die von einem Organ des Gemeinwesens gesetzte Regel, die rechtsverbindlich und für die Zukunft das Zusammenleben ordnet. Typisch ist die Allgemeinheit des G., d. h. die abstrakte Formulierung der Regel für unbestimmt viele Sachverhalte und Personen, worin auch die Vorstellung zum Ausdruck kommt, G. müssten vernünftig und für alle gleich sein. In Dtl. unterscheidet man: G. im formellen Sinn: der in einem verfassungsmäßig vorgesehenen, förml. Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung der Volksvertretung zustande gekommene Rechtssatz. - G. im materiellen Sinn: jede Rechtsnorm, die die Rechtsbeziehungen zw. Bürgern, Bürgern und Hoheitsträgern oder Hoheitsträgern untereinander regelt, d. h. jede hoheitl., generelle und abstrakte Regelung mit allgemein verbindl. Wirkung. Dazu zählen neben den formellen G. die Satzungen, das Gewohnheitsrecht und das EG-Recht, das unmittelbar für den Bürger gilt. In einigen Fällen haben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts G.-Kraft. Vom Verwaltungsakt und Richterspruch unterscheidet sich das G. dadurch, dass es nicht einen oder mehrere Einzelfälle, sondern eine unbestimmte Vielzahl von Fällen regelt. An das G. sind alle drei Staatsgewalten gebunden. Zw. den versch. G. im materiellen Sinn besteht eine Rangordnung; das höherrangige G. geht dem niedrigerrangigen G. vor. An der Spitze der Normenpyramide steht die Verf., darunter das förml. G., unter diesem die Rechtsverordnung und die Satzung. Im Bundesstaat hat das Bundesrecht Vorrang vor dem Landesrecht.
3) Religion: durch göttl. Offenbarung oder Tradition gesetzter Kanon von Normen und Vorschriften zur Regelung des religiösen und alltägl. Lebens. Das G. gilt als Ausdruck des göttl. Willens; seine Befolgung ist für die Mitgl. der Religionsgemeinschaften verbindlich, z. T. heilsnotwendig; klass. Gesetzesreligionen sind das Judentum und der Islam.