Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Abk. GmbH, eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit einem bestimmten Kapital (Stammkapital; mindestens 25 000 Euro), das von den Gesellschaftern durch Einlagen (Stammeinlagen; mindestens 100 Euro pro Gesellschafter) aufgebracht wird (GmbH-Ges. vom 20. 4. 1892, u. a. durch Ges. vom 4. 7. 1980 reformiert). Die Gründung erfolgt durch eine oder mehrere Personen, die in notarieller Urkunde einen Gesellschaftsvertrag (Satzung) abschließen und die Stammeinlagen übernehmen. Die GmbH erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Handelsregister. Die GmbH ist stets Handelsgesellschaft und Kaufmann im Sinne des HGB. Sie muss in ihrem Firmennamen immer den Zusatz »mit beschränkter Haftung« (oder die entsprechende Abk.) führen und den Gegenstand des Unternehmens oder den Namen eines Gesellschafters erkennen lassen. Organe der GmbH sind die Geschäftsführung und die Versammlung der Gesellschafter. Bei GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat zur Überwachung der Geschäftsführung vorgeschrieben. Der oder die Geschäftsführer werden im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt. Ihre Bestellung kann jederzeit, meist jedoch nur aus wichtigem Grund, widerrufen werden. Hiervon ist die Kündigung des der Bestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages zu unterscheiden. Die Geschäftsführung hat nach außen unbeschränkte Vertretungsmacht. Sie ist der Gesellschafterversammlung als der Versammlung der an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter rechenschaftspflichtig. Für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Allerdings kann eine persönl. Haftung der Geschäftsführer entstehen, wenn diese bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Im Innenverhältnis der Gesellschafter besteht ferner eine Ausfallhaftung für nicht erbrachte Stammeinlagen sowie evtl. eine Nachschusspflicht.Auflösungsgründe sind Verfehlen des Gesellschaftszwecks, gesetzwidrige Handlungen der Gesellschaft, Eröffnung des Insolvenzverfahrens u. a. - Im Ausland wurde die dt. Gesellschaftsform vielfach übernommen; in Österreich durch das GmbH-Gesetz vom 6. 3. 1906, in der Schweiz durch Ges. vom 18. 12. 1936 (Art. 772 ff. OR). Das Stammkapital beträgt in Österreich mindestens 500 000 öS (Stammeinlage pro Gesellschafter mindestens 1 000 öS), in der Schweiz mindestens 20 000 sfr.
▣ Literatur:
Mehrmann, E.u. a.:Die GmbH. Gründung u. Führung. Düsseldorf u. a. 31994.
⃟ Gründung, Gestaltung u. Betreuung der GmbH. Handelsrecht - Steuerrecht, bearb. v. R. Schwedhelm u. a. Bonn 1995.
⃟ Höhn, R.: Die Geschäftsleitung der GmbH. Organisation, Führung u. Verantwortung, Kontrolle durch Aufsichtsrat u. Beirat. Köln 21995.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Abk. GmbH, eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit einem bestimmten Kapital (Stammkapital; mindestens 25 000 Euro), das von den Gesellschaftern durch Einlagen (Stammeinlagen; mindestens 100 Euro pro Gesellschafter) aufgebracht wird (GmbH-Ges. vom 20. 4. 1892, u. a. durch Ges. vom 4. 7. 1980 reformiert). Die Gründung erfolgt durch eine oder mehrere Personen, die in notarieller Urkunde einen Gesellschaftsvertrag (Satzung) abschließen und die Stammeinlagen übernehmen. Die GmbH erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Handelsregister. Die GmbH ist stets Handelsgesellschaft und Kaufmann im Sinne des HGB. Sie muss in ihrem Firmennamen immer den Zusatz »mit beschränkter Haftung« (oder die entsprechende Abk.) führen und den Gegenstand des Unternehmens oder den Namen eines Gesellschafters erkennen lassen. Organe der GmbH sind die Geschäftsführung und die Versammlung der Gesellschafter. Bei GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat zur Überwachung der Geschäftsführung vorgeschrieben. Der oder die Geschäftsführer werden im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt. Ihre Bestellung kann jederzeit, meist jedoch nur aus wichtigem Grund, widerrufen werden. Hiervon ist die Kündigung des der Bestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages zu unterscheiden. Die Geschäftsführung hat nach außen unbeschränkte Vertretungsmacht. Sie ist der Gesellschafterversammlung als der Versammlung der an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter rechenschaftspflichtig. Für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Allerdings kann eine persönl. Haftung der Geschäftsführer entstehen, wenn diese bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Im Innenverhältnis der Gesellschafter besteht ferner eine Ausfallhaftung für nicht erbrachte Stammeinlagen sowie evtl. eine Nachschusspflicht.Auflösungsgründe sind Verfehlen des Gesellschaftszwecks, gesetzwidrige Handlungen der Gesellschaft, Eröffnung des Insolvenzverfahrens u. a. - Im Ausland wurde die dt. Gesellschaftsform vielfach übernommen; in Österreich durch das GmbH-Gesetz vom 6. 3. 1906, in der Schweiz durch Ges. vom 18. 12. 1936 (Art. 772 ff. OR). Das Stammkapital beträgt in Österreich mindestens 500 000 öS (Stammeinlage pro Gesellschafter mindestens 1 000 öS), in der Schweiz mindestens 20 000 sfr.
▣ Literatur:
Mehrmann, E.u. a.:Die GmbH. Gründung u. Führung. Düsseldorf u. a. 31994.
⃟ Gründung, Gestaltung u. Betreuung der GmbH. Handelsrecht - Steuerrecht, bearb. v. R. Schwedhelm u. a. Bonn 1995.
⃟ Höhn, R.: Die Geschäftsleitung der GmbH. Organisation, Führung u. Verantwortung, Kontrolle durch Aufsichtsrat u. Beirat. Köln 21995.