Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft), Abk. GbR, die auf Vertrag beruhende Vereinigung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit (§§ 705 ff. BGB). Die Gründung einer G. d. b. R. erfordert einen (i. d. R. formfreien) Gesellschaftsvertrag. Die Geschäftsführung steht in Ermangelung einer Vereinbarung allen Gesellschaftern gemeinsam zu; das Gesellschaftsvermögen (Beiträge, erworbene Gegenstände u. a.) ist stets gemeinschaftl. Vermögen der Gesellschafter, es gehört ihnen zur gesamten Hand (Gesamthandsgemeinschaft). Für die Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter meist als Gesamtschuldner (Gesamtschuld). Zwangsvollstreckungen in das Gesellschaftsvermögen bedürfen eines Titels gegen alle Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter kann weder über seinen Anteil alleine noch über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens verfügen; möglich ist aber, im Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftern, Mitgliedschaft und Vermögensanteil an andere zu übertragen. Die G. d. b. R. wird u. a. aufgelöst bei Erreichen des Zwecks, Tod eines Gesellschafters, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch Kündigung. - In Österreich (§§ 1175 ff. ABGB) und der Schweiz (Art. 530 ff. OR, »einfache Gesellschaft«) gelten ähnl. Bestimmungen.
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft), Abk. GbR, die auf Vertrag beruhende Vereinigung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit (§§ 705 ff. BGB). Die Gründung einer G. d. b. R. erfordert einen (i. d. R. formfreien) Gesellschaftsvertrag. Die Geschäftsführung steht in Ermangelung einer Vereinbarung allen Gesellschaftern gemeinsam zu; das Gesellschaftsvermögen (Beiträge, erworbene Gegenstände u. a.) ist stets gemeinschaftl. Vermögen der Gesellschafter, es gehört ihnen zur gesamten Hand (Gesamthandsgemeinschaft). Für die Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter meist als Gesamtschuldner (Gesamtschuld). Zwangsvollstreckungen in das Gesellschaftsvermögen bedürfen eines Titels gegen alle Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter kann weder über seinen Anteil alleine noch über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens verfügen; möglich ist aber, im Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftern, Mitgliedschaft und Vermögensanteil an andere zu übertragen. Die G. d. b. R. wird u. a. aufgelöst bei Erreichen des Zwecks, Tod eines Gesellschafters, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch Kündigung. - In Österreich (§§ 1175 ff. ABGB) und der Schweiz (Art. 530 ff. OR, »einfache Gesellschaft«) gelten ähnl. Bestimmungen.