Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geschäftsübernahme
Geschäftsübernahme,der vertragl. Übergang eines Handelsgeschäfts von dem bisherigen Inhaber auf einen Erwerber. Führt dieser die Firma fort, haftet er ohne Rücksicht auf die Abmachungen mit dem Veräußerer für die alten Geschäftsverbindlichkeiten und ist Gläubiger der Außenstände. Abweichende Vereinbarungen mit dem Veräußerer haben Wirkung gegenüber Dritten nur bei Mitteilung an sie oder Eintragung ins Handelsregister.
Geschäftsübernahme,der vertragl. Übergang eines Handelsgeschäfts von dem bisherigen Inhaber auf einen Erwerber. Führt dieser die Firma fort, haftet er ohne Rücksicht auf die Abmachungen mit dem Veräußerer für die alten Geschäftsverbindlichkeiten und ist Gläubiger der Außenstände. Abweichende Vereinbarungen mit dem Veräußerer haben Wirkung gegenüber Dritten nur bei Mitteilung an sie oder Eintragung ins Handelsregister.