Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geschäftsverteilung
Geschäftsverteilung, im Gerichtswesen die durch das Gerichtspräsidium jährlich im Voraus bestimmte Besetzung der Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senate) und Verteilung der Geschäfte auf sie nach allgemeinen Merkmalen (z.B. Anfangsbuchstaben der Namen, örtl. Bez.), festgehalten im G.-Plan. Im laufenden Geschäftsjahr ist eine Änderung der G. nur aus zwingenden Gründen statthaft. Die G. ist wesentlich zur Erfüllung des Gebots des gesetzl. Richters (Art. 101 GG).
Geschäftsverteilung, im Gerichtswesen die durch das Gerichtspräsidium jährlich im Voraus bestimmte Besetzung der Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senate) und Verteilung der Geschäfte auf sie nach allgemeinen Merkmalen (z.B. Anfangsbuchstaben der Namen, örtl. Bez.), festgehalten im G.-Plan. Im laufenden Geschäftsjahr ist eine Änderung der G. nur aus zwingenden Gründen statthaft. Die G. ist wesentlich zur Erfüllung des Gebots des gesetzl. Richters (Art. 101 GG).