Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geschäftsgrundlage
Geschäftsgrundlage,Recht: die Umstände, die von den Parteien eines Vertrages bei dessen Abschluss als wesentlich und als vorhanden oder bestehen bleibend vorausgesetzt, aber nicht in den Vertrag aufgenommen wurden. Bes. bedeutsam sind G. bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. bei Miet- oder Darlehensverträgen). Bei Fehlen oder Wegfall der G. (grundlegende Änderung der Verhältnisse) kann im Streitfall ein Gericht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Vertrag den veränderten Umständen anpassen. Ist dies nicht möglich, kann im Einzelfall auch ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Schuldners entstehen. (Clausula rebus sic stantibus)
▣ Literatur:
Brockmeyer, G.: Das Rechtsinstitut der G. aus der Sicht der ökonom. Analyse des Rechts. Frankfurt am Main u. a. 1993.
Geschäftsgrundlage,Recht: die Umstände, die von den Parteien eines Vertrages bei dessen Abschluss als wesentlich und als vorhanden oder bestehen bleibend vorausgesetzt, aber nicht in den Vertrag aufgenommen wurden. Bes. bedeutsam sind G. bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. bei Miet- oder Darlehensverträgen). Bei Fehlen oder Wegfall der G. (grundlegende Änderung der Verhältnisse) kann im Streitfall ein Gericht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Vertrag den veränderten Umständen anpassen. Ist dies nicht möglich, kann im Einzelfall auch ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Schuldners entstehen. (Clausula rebus sic stantibus)
▣ Literatur:
Brockmeyer, G.: Das Rechtsinstitut der G. aus der Sicht der ökonom. Analyse des Rechts. Frankfurt am Main u. a. 1993.