Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geschäftsführung ohne Auftrag
Geschäftsführung ohne Auftrag,Geschäftsbesorgung, Vornahme von Rechtsgeschäften und rechtlich bedeutsamen Handlungen für einen anderen, die weder aus Auftrag noch aus einem anderen rechtsgeschäftl. oder gesetzl. Grund herleitbar ist (§§ 677-687 BGB; Beispiel: Löschen eines Brandes auf dem Grundstück des abwesenden Nachbarn). Das Geschäft ist so zu führen, wie es dem Interesse des Geschäftsherrn und seinem mutmaßl. oder wirkl. Willen entspricht, andernfalls, d. h., wenn der Geschäftsführer den gegenteiligen Willen des Geschäftsherrn kannte oder erkennen musste, hat er entstandene Schäden zu ersetzen. Bei der berechtigten G. o. A. kann der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn gleich einem Beauftragten Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
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