Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit,die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsgeschäfte rechtswirksam vornehmen zu können. Sie wird mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt. Bis zum Erreichen der G. sind für den nicht (voll) Geschäftsfähigen der oder die gesetzl. Vertreter handlungsbefugt. Geschäftsunfähig sind Minderjährige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs und Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden (nicht nur vorübergehenden) Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§§ 104, 105 BGB). Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige ab vollendetem 7. bis zum 18. Lebensjahr) können ohne Zustimmung ihres gesetzl. Vertreters rechtlich wirksam vornehmen: Rechtsgeschäfte, die ihnen lediglich einen rechtl. Vorteil bringen (z. B. Schenkung einer Sache, mit der keine Rechtspflichten verbunden sind; die wirtsch. Vorteilhaftigkeit ist ohne Belang); Geschäfte, die sie mit ihrem Taschengeld abwickeln (§ 110, »Taschengeldparagraph«); bei Ermächtigung zum Betrieb eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts Geschäfte, die sie in diesem Rahmen abschließen; Geschäfte zur Eingehung oder Aufhebung vom gesetzl. Vertreter generell erlaubter Arbeitsverhältnisse. Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte, die der beschränkt Geschäftsfähige zunächst ohne Einwilligung des gesetzl. Vertreters schließt, sind schwebend unwirksam, d. h., im Falle der Nichtgenehmigung kommen sie nicht zustande und der andere Vertragspartner trägt das volle Risiko. - Die Entmündigung, die bisher zur Geschäftsunfähigkeit oder beschränkten G. führte, wurde mit Wirkung vom 1. 1. 1992 durch das Betreuungs-Ges. vom 12. 9. 1990 abgeschafft. Die Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit. Hat das Vormundschaftsgericht jedoch angeordnet, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Zustimmung bedarf, finden die Vorschriften über beschränkte G. Anwendung (§ 1903 BGB).
Ähnl. Regelungen gibt es in Österreich (dort beginnt die G. mit dem 19. Lebensjahr) und in der Schweiz (das ZGB spricht von »Handlungsfähigkeit«).
Geschäftsfähigkeit,die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsgeschäfte rechtswirksam vornehmen zu können. Sie wird mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt. Bis zum Erreichen der G. sind für den nicht (voll) Geschäftsfähigen der oder die gesetzl. Vertreter handlungsbefugt. Geschäftsunfähig sind Minderjährige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs und Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden (nicht nur vorübergehenden) Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§§ 104, 105 BGB). Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige ab vollendetem 7. bis zum 18. Lebensjahr) können ohne Zustimmung ihres gesetzl. Vertreters rechtlich wirksam vornehmen: Rechtsgeschäfte, die ihnen lediglich einen rechtl. Vorteil bringen (z. B. Schenkung einer Sache, mit der keine Rechtspflichten verbunden sind; die wirtsch. Vorteilhaftigkeit ist ohne Belang); Geschäfte, die sie mit ihrem Taschengeld abwickeln (§ 110, »Taschengeldparagraph«); bei Ermächtigung zum Betrieb eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts Geschäfte, die sie in diesem Rahmen abschließen; Geschäfte zur Eingehung oder Aufhebung vom gesetzl. Vertreter generell erlaubter Arbeitsverhältnisse. Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte, die der beschränkt Geschäftsfähige zunächst ohne Einwilligung des gesetzl. Vertreters schließt, sind schwebend unwirksam, d. h., im Falle der Nichtgenehmigung kommen sie nicht zustande und der andere Vertragspartner trägt das volle Risiko. - Die Entmündigung, die bisher zur Geschäftsunfähigkeit oder beschränkten G. führte, wurde mit Wirkung vom 1. 1. 1992 durch das Betreuungs-Ges. vom 12. 9. 1990 abgeschafft. Die Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit. Hat das Vormundschaftsgericht jedoch angeordnet, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Zustimmung bedarf, finden die Vorschriften über beschränkte G. Anwendung (§ 1903 BGB).
Ähnl. Regelungen gibt es in Österreich (dort beginnt die G. mit dem 19. Lebensjahr) und in der Schweiz (das ZGB spricht von »Handlungsfähigkeit«).