Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen, Allgemeine,Abk. AGB, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages auferlegen, z. B. als Liefer- oder Zahlungsbedingungen, als G. im Rahmen von Bank- oder Versicherungsgeschäften. Die AGB werden i. d. R. von Verbänden einzelner Wirtschaftszweige oder Unternehmen aufgestellt. Sie dienen der Vereinfachung des Geschäftsverkehrs, benachteiligen aber oft den schwächeren Teil. Im Sinne des Verbraucherschutzes und der Vertragsgerechtigkeit wurde daher das AGB-Ges. vom 9. 12. 1976 erlassen. Danach werden AGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hingewiesen oder die Möglichkeit zur Kenntnisnahme geboten hat sowie die andere Vertragspartei mit der Geltung einverstanden ist. Bestimmungen, die so ungewöhnlich sind, dass mit ihnen nicht zu rechnen war oder die den Partner unangemessen benachteiligen oder sonst gegen Treu und Glauben verstoßen, sind hinfällig. Zielgleiche Schutzbestimmungen enthält auch das österr.ABGB (§§ 864 a, 879). In der Schweiz unterliegt die gerichtl. Prüfung von G. den allgemeinen Grundsätzen von Recht, Billigkeit und Verkehrssitte.
▣ Literatur:
Schlünder, B.: AGB-Gesetz in Leitsätzen. München 21992.
⃟ Schlünder, B.: AGB, Prüfung u. Gestaltung. München 1994.
⃟ Eberstein, H. H.: Die zweckmäßige Ausgestaltung von allgemeinen G. im kaufmänn. Geschäftsverkehr. Heidelberg 41997.
Geschäftsbedingungen, Allgemeine,Abk. AGB, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages auferlegen, z. B. als Liefer- oder Zahlungsbedingungen, als G. im Rahmen von Bank- oder Versicherungsgeschäften. Die AGB werden i. d. R. von Verbänden einzelner Wirtschaftszweige oder Unternehmen aufgestellt. Sie dienen der Vereinfachung des Geschäftsverkehrs, benachteiligen aber oft den schwächeren Teil. Im Sinne des Verbraucherschutzes und der Vertragsgerechtigkeit wurde daher das AGB-Ges. vom 9. 12. 1976 erlassen. Danach werden AGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hingewiesen oder die Möglichkeit zur Kenntnisnahme geboten hat sowie die andere Vertragspartei mit der Geltung einverstanden ist. Bestimmungen, die so ungewöhnlich sind, dass mit ihnen nicht zu rechnen war oder die den Partner unangemessen benachteiligen oder sonst gegen Treu und Glauben verstoßen, sind hinfällig. Zielgleiche Schutzbestimmungen enthält auch das österr.ABGB (§§ 864 a, 879). In der Schweiz unterliegt die gerichtl. Prüfung von G. den allgemeinen Grundsätzen von Recht, Billigkeit und Verkehrssitte.
▣ Literatur:
Schlünder, B.: AGB-Gesetz in Leitsätzen. München 21992.
⃟ Schlünder, B.: AGB, Prüfung u. Gestaltung. München 1994.
⃟ Eberstein, H. H.: Die zweckmäßige Ausgestaltung von allgemeinen G. im kaufmänn. Geschäftsverkehr. Heidelberg 41997.