Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geschäftsanteil
Geschäftsanteil,Recht: 1) bei der Genossenschaft der Betrag, bis zu dem sich der einzelne Genosse mit Einlagen an der Genossenschaft beteiligt; 2) bei der GmbH der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen; er bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage im Verhältnis zum Stammkapital. Der G. ist vererblich und veräußerbar, doch kann die Veräußerung satzungsgemäß an die Zustimmung der GmbH gebunden sein (»vinkulierter Geschäftsanteil«).
Geschäftsanteil,Recht: 1) bei der Genossenschaft der Betrag, bis zu dem sich der einzelne Genosse mit Einlagen an der Genossenschaft beteiligt; 2) bei der GmbH der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen; er bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage im Verhältnis zum Stammkapital. Der G. ist vererblich und veräußerbar, doch kann die Veräußerung satzungsgemäß an die Zustimmung der GmbH gebunden sein (»vinkulierter Geschäftsanteil«).