Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geschlechtsverkehr
Geschlechtsverkehr(Geschlechtsakt, Beischlaf, Coitus, Koitus, Kohabitation), genitale Vereinigung, beim Menschen durch Einführung des Penis in die Vagina (entsprechend der Kopulation bei Tieren) und rhythm. Hin- und Herbewegen des Penis in der Vagina. Beim ersten G. kommt es bei der Frau meist zur Defloration. Die biolog. oder Zeugungsfunktion (Begattung) liegt in der Übertragung männl. Keimzellen in den weibl. Organismus mit der mögl. Folge einer Befruchtung und Schwangerschaft. Die psych. Funktion des G. besteht v. a. in der Befriedigung des Geschlechtstriebs. Die soziale Funktion betrifft die sexuelle und seel. Partnerbindung, die beim Menschen (im Ggs. zum Tier) an keine Brunstzyklen gebunden ist. Über die sog. Normalität des G. gibt es keine verbindl. Kriterien. Dies gilt sowohl für die Form, die vielfach durch zahlr. Koituspositionen und Sexualtechniken (wie Fellatio und Cunnilingus) variiert wird, als auch für die Häufigkeit des G. - Strafrecht: G. zw. nahen Verwandten (Inzest), mit abhängigen Personen, Kindern oder Widerstandsunfähigen, Vergewaltigung und Verführung sind strafbar (§§ 173 ff. StGB). - Zivilrecht: sog. Deflorationsanspruch (Verlöbnis).
Geschlechtsverkehr(Geschlechtsakt, Beischlaf, Coitus, Koitus, Kohabitation), genitale Vereinigung, beim Menschen durch Einführung des Penis in die Vagina (entsprechend der Kopulation bei Tieren) und rhythm. Hin- und Herbewegen des Penis in der Vagina. Beim ersten G. kommt es bei der Frau meist zur Defloration. Die biolog. oder Zeugungsfunktion (Begattung) liegt in der Übertragung männl. Keimzellen in den weibl. Organismus mit der mögl. Folge einer Befruchtung und Schwangerschaft. Die psych. Funktion des G. besteht v. a. in der Befriedigung des Geschlechtstriebs. Die soziale Funktion betrifft die sexuelle und seel. Partnerbindung, die beim Menschen (im Ggs. zum Tier) an keine Brunstzyklen gebunden ist. Über die sog. Normalität des G. gibt es keine verbindl. Kriterien. Dies gilt sowohl für die Form, die vielfach durch zahlr. Koituspositionen und Sexualtechniken (wie Fellatio und Cunnilingus) variiert wird, als auch für die Häufigkeit des G. - Strafrecht: G. zw. nahen Verwandten (Inzest), mit abhängigen Personen, Kindern oder Widerstandsunfähigen, Vergewaltigung und Verführung sind strafbar (§§ 173 ff. StGB). - Zivilrecht: sog. Deflorationsanspruch (Verlöbnis).