Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geschlechtskrankheiten
Geschlechtskrankheiten (venerische Krankheiten), Infektionskrankheiten, die überwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werden und deren Erscheinungen v. a. an der Haut und an den Schleimhäuten der Geschlechtsorgane auftreten. Zu den G. des Menschen gehören Tripper, Syphilis, weicher Schanker und Lymphogranuloma inguinale. - G. sind in Dtl. meldepflichtig; Behandlung und Bekämpfung der G. sind nach dem Ges. zur Bekämpfung der G. vom 23. 7. 1953 (mit späteren Änderungen) geregelt. Der die G. feststellende Arzt muss die Ansteckungsquelle und eventuelle Kontaktpersonen ermitteln und darauf dringen, dass diese sich in ärztl. Beobachtung oder Behandlung begeben. Geschlechtskranke haben sich des Geschlechtsverkehrs zu enthalten. Sie sind verpflichtet, sich vor der Eheschließung auf Ansteckungsgefahr hin untersuchen zu lassen. Falls Unbedenklichkeit nicht bescheinigt werden kann, haben sie den künftigen Ehepartner über die Krankheit zu informieren. Bestimmte Verstöße gegen das Gesetz sind mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht. - In Österreich ist die Regelung ähnlich (Ges. zur Verhütung und Bekämpfung von G. vom 22. 8. 1945), ebenso in der Schweiz (Bundes-Ges. über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. 12. 1970).
Die G. stellen jedoch nur eine Gruppe innerhalb der »sexuell übertragbaren Krankheiten« (engl. sexually transmitted diseases; Abk. STD) dar. Die STD schließen weitere Erreger wie Hefepilze, Trichomonaden, Bakterien und versch. Viren mit ein. - Über G. der Tiere Beschälseuche, Scheidenkatarrh.
▣ Literatur:
Raab, W.: Sexualfibel. Sexualität - Kontrazeption - G. - AIDS. Stuttgart u. a. 21995.
Geschlechtskrankheiten (venerische Krankheiten), Infektionskrankheiten, die überwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werden und deren Erscheinungen v. a. an der Haut und an den Schleimhäuten der Geschlechtsorgane auftreten. Zu den G. des Menschen gehören Tripper, Syphilis, weicher Schanker und Lymphogranuloma inguinale. - G. sind in Dtl. meldepflichtig; Behandlung und Bekämpfung der G. sind nach dem Ges. zur Bekämpfung der G. vom 23. 7. 1953 (mit späteren Änderungen) geregelt. Der die G. feststellende Arzt muss die Ansteckungsquelle und eventuelle Kontaktpersonen ermitteln und darauf dringen, dass diese sich in ärztl. Beobachtung oder Behandlung begeben. Geschlechtskranke haben sich des Geschlechtsverkehrs zu enthalten. Sie sind verpflichtet, sich vor der Eheschließung auf Ansteckungsgefahr hin untersuchen zu lassen. Falls Unbedenklichkeit nicht bescheinigt werden kann, haben sie den künftigen Ehepartner über die Krankheit zu informieren. Bestimmte Verstöße gegen das Gesetz sind mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht. - In Österreich ist die Regelung ähnlich (Ges. zur Verhütung und Bekämpfung von G. vom 22. 8. 1945), ebenso in der Schweiz (Bundes-Ges. über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. 12. 1970).
Die G. stellen jedoch nur eine Gruppe innerhalb der »sexuell übertragbaren Krankheiten« (engl. sexually transmitted diseases; Abk. STD) dar. Die STD schließen weitere Erreger wie Hefepilze, Trichomonaden, Bakterien und versch. Viren mit ein. - Über G. der Tiere Beschälseuche, Scheidenkatarrh.
▣ Literatur:
Raab, W.: Sexualfibel. Sexualität - Kontrazeption - G. - AIDS. Stuttgart u. a. 21995.