Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gesamtstrafe
Gesamtstrafe,Strafmaß, das zu verhängen ist, wenn ein Täter wegen mehrerer strafbarer Handlungen, die in Realkonkurrenz zueinander stehen, verurteilt wird. Die G. wird durch Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe gebildet. Dabei darf die G. die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und bei zeitigen Freiheitsstrafen 15 Jahre, bei Geldstrafen 720 Tagessätze nicht übersteigen; die Vermögensstrafe ist auf das Tätervermögen begrenzt (§ 54 StGB).
Gesamtstrafe,Strafmaß, das zu verhängen ist, wenn ein Täter wegen mehrerer strafbarer Handlungen, die in Realkonkurrenz zueinander stehen, verurteilt wird. Die G. wird durch Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe gebildet. Dabei darf die G. die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und bei zeitigen Freiheitsstrafen 15 Jahre, bei Geldstrafen 720 Tagessätze nicht übersteigen; die Vermögensstrafe ist auf das Tätervermögen begrenzt (§ 54 StGB).