Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gesamtschuld
Gesamtschuld,das zw. Gläubiger(n) und mehreren Schuldnern bestehende Schuldverhältnis, aufgrund dessen jeder Schuldner zur ganzen Leistung verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal fordern kann. Erfüllung durch einen Gesamtschuldner befreit auch die Übrigen; ebenso hat Gesamtwirkung i. d. R. der zw. Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarte Erlass (§ 421 ff. BGB). Die G. kann durch Vertrag oder Gesetz entstehen (z. B. Haftung der Miterben für Nachlassverbindlichkeiten). Untereinander sind die Gesamtschuldner kraft Gesetzes verpflichtet, zur Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und, wenn einer den Gläubiger befriedigt hat, ihm Ausgleich zu leisten. - In Österreich (§§ 891-896 ABGB) gelten ähnl. Bestimmungen, auch in der Schweiz (»Schuldnersolidarität«, Art. 143 bis 150 OR).
Gesamtschuld,das zw. Gläubiger(n) und mehreren Schuldnern bestehende Schuldverhältnis, aufgrund dessen jeder Schuldner zur ganzen Leistung verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal fordern kann. Erfüllung durch einen Gesamtschuldner befreit auch die Übrigen; ebenso hat Gesamtwirkung i. d. R. der zw. Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarte Erlass (§ 421 ff. BGB). Die G. kann durch Vertrag oder Gesetz entstehen (z. B. Haftung der Miterben für Nachlassverbindlichkeiten). Untereinander sind die Gesamtschuldner kraft Gesetzes verpflichtet, zur Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und, wenn einer den Gläubiger befriedigt hat, ihm Ausgleich zu leisten. - In Österreich (§§ 891-896 ABGB) gelten ähnl. Bestimmungen, auch in der Schweiz (»Schuldnersolidarität«, Art. 143 bis 150 OR).