Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsgemeinschaft(Gemeinschaft zur gesamten Hand), Form der gemeinschaftl. Berechtigung an einem Sondervermögen, über das die Gemeinschafter nur zus. verfügen können; Ggs. Bruchteilsgemeinschaft (Eigentum). Arten: Gesellschaften (Gesellschaft des bürgerl. Rechts, OHG, KG), nichtrechtsfähiger Verein, ehel. Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft. - Die G. hat keine eigene Rechtsfähigkeit. Dem Gesamthänder steht kein verfügbarer Anteil am einzelnen Vermögensgegenstand, sondern lediglich ein Anteil am gesamten gemeinschaftl. Vermögen zu. Dieser Anteil ist i. d. R. unübertragbar. Für die Verbindlichkeiten der G. haftet das gemeinschaftl. Vermögen, daneben oft jeder Gesamthänder als Gesamtschuldner.
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