Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gesamtgläubigerschaft
Gesamtgläubigerschaft,die Gläubigermehrheit, bei der jeder Gläubiger die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber nur einmal (an einen beliebigen Gläubiger) zu leisten braucht (§ 428 BGB; Ggs. Gesamtschuld). Erfüllung, Erlass und Verzug eines Gläubigers wirken allen Gläubigern gegenüber. Der Gläubiger, der die Leistung empfangen hat, ist den anderen regelmäßig ausgleichungspflichtig (§ 430 BGB). Im österr. und im schweizer. Recht gilt eine im Wesentlichen entsprechende Regelung.
Gesamtgläubigerschaft,die Gläubigermehrheit, bei der jeder Gläubiger die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber nur einmal (an einen beliebigen Gläubiger) zu leisten braucht (§ 428 BGB; Ggs. Gesamtschuld). Erfüllung, Erlass und Verzug eines Gläubigers wirken allen Gläubigern gegenüber. Der Gläubiger, der die Leistung empfangen hat, ist den anderen regelmäßig ausgleichungspflichtig (§ 430 BGB). Im österr. und im schweizer. Recht gilt eine im Wesentlichen entsprechende Regelung.