Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geräteabgabe
Geräteabgabe,urheberrechtl. Vergütung, die dem Urheber eines Werkes zusteht, welches erwarten lässt, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- und Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen vervielfältigt wird; durch Hersteller/Importeure der entsprechenden Geräte zu leisten (§§ 54, 54 a Urheberrechts-Ges.). Ebenso bestehen Vergütungsansprüche gegen die Hersteller/Importeure von Ton- und Videokassetten (so genannte Leerkassettenabgabe) sowie Betreiber von Kopiergeräten (zur Herstellung von Kopien gegen Entgelt).
Geräteabgabe,urheberrechtl. Vergütung, die dem Urheber eines Werkes zusteht, welches erwarten lässt, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- und Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen vervielfältigt wird; durch Hersteller/Importeure der entsprechenden Geräte zu leisten (§§ 54, 54 a Urheberrechts-Ges.). Ebenso bestehen Vergütungsansprüche gegen die Hersteller/Importeure von Ton- und Videokassetten (so genannte Leerkassettenabgabe) sowie Betreiber von Kopiergeräten (zur Herstellung von Kopien gegen Entgelt).