Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gerichtsstand
Gerichtsstand,das örtlich zuständige Gericht. Im Zivilprozess (§§ 12 ff. ZPO) wird zw. dem allgemeinen, dem besonderen und dem ausschließl. G. unterschieden. Der allgemeine G. wird durch den Wohnsitz des Beklagten bzw. den Sitz der beklagten jurist. Person bestimmt. Besondere G. sind: der G. der Niederlassung, des Erfüllungsorts, der belegenen Sache (dingl. G.), der unerlaubten Handlung, der Mess- und Marktsachen, der Erbschaft, der Vermögensverwaltung u. a. Für dingl. Klagen, Ehesachen, Mietsachen und in der Zwangsvollstreckung besteht ein ausschließl. G., d. h. diese G. sind zwingend und nicht abdingbar. Eine von der gesetzl. Regelung abweichende G.-Vereinbarung ist nur eingeschränkt zulässig. Im Strafprozess (§§ 7 ff. StPO) ist der G. bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen (G. des Tatorts) oder der Beschuldigte ergriffen wurde oder wo der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt hat. - Ähnl. Bestimmungen enthalten in Österreich die Jurisdiktionsnorm von 1895 und §§ 51 ff. StPO sowie in der Schweiz die kantonalen Prozessrechte und die Art. 346 ff. StGB.
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