Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gerichtskosten
Gerichtskosten,die in einem gerichtl. Verfahren anfallenden Gerichtsgebühren sowie die Auslagen des Gerichts (z. B. Schreib-, Porto-, Sachverständigenkosten); geregelt im G.-Ges. (GKG) i. d. F. v. 15. 12. 1975 sowie für die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Kostenordnung (KostO) i. d. F. v. 26. 7. 1957, beide mit späterer Änderung. Gerichtsgebühren werden als Pauschale, ohne Rücksicht auf den tatsächl. Aufwand, erhoben. Die einzelnen Gebührentatbestände sind als Anlage dem GKG beigefügt. In bürgerl. Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gerichtsgebühren (meist Prozessgebühr und Urteilsgebühr) nach dem Wert des Streitgegenstandes. Diese Gebühren werden für jeden Rechtszug nur einmal erhoben. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmen sich die Gebühren nach dem Geschäftswert. In Strafsachen richtet sich die Gebühr nach der Höhe der erkannten Strafe. Für die Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des GKG sinngemäß. In der Sozialgerichtsbarkeit ist das Verfahren für natürl. Personen bis auf rechtlich geregelte Ausnahmen kostenfrei. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstehen i. d. R. keine G. - Außergerichtl. Kosten sind die Rechtsanwaltskosten sowie sonstige Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; zus. mit den G. bilden sie die Prozesskosten. Kostenpflichtig ist zunächst die beantragende, letztlich aber grundsätzlich die unterliegende Partei, und zwar für die Prozesskosten insgesamt. (Kostenpflicht, Prozesskostenhilfe)
Ähnl. Regelungen gelten im österr. (Gerichtsgebühren-Ges., GGG) und schweizer. (Erlasse des Bundes und der Kantone) Recht.
Gerichtskosten,die in einem gerichtl. Verfahren anfallenden Gerichtsgebühren sowie die Auslagen des Gerichts (z. B. Schreib-, Porto-, Sachverständigenkosten); geregelt im G.-Ges. (GKG) i. d. F. v. 15. 12. 1975 sowie für die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Kostenordnung (KostO) i. d. F. v. 26. 7. 1957, beide mit späterer Änderung. Gerichtsgebühren werden als Pauschale, ohne Rücksicht auf den tatsächl. Aufwand, erhoben. Die einzelnen Gebührentatbestände sind als Anlage dem GKG beigefügt. In bürgerl. Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gerichtsgebühren (meist Prozessgebühr und Urteilsgebühr) nach dem Wert des Streitgegenstandes. Diese Gebühren werden für jeden Rechtszug nur einmal erhoben. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmen sich die Gebühren nach dem Geschäftswert. In Strafsachen richtet sich die Gebühr nach der Höhe der erkannten Strafe. Für die Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des GKG sinngemäß. In der Sozialgerichtsbarkeit ist das Verfahren für natürl. Personen bis auf rechtlich geregelte Ausnahmen kostenfrei. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstehen i. d. R. keine G. - Außergerichtl. Kosten sind die Rechtsanwaltskosten sowie sonstige Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; zus. mit den G. bilden sie die Prozesskosten. Kostenpflichtig ist zunächst die beantragende, letztlich aber grundsätzlich die unterliegende Partei, und zwar für die Prozesskosten insgesamt. (Kostenpflicht, Prozesskostenhilfe)
Ähnl. Regelungen gelten im österr. (Gerichtsgebühren-Ges., GGG) und schweizer. (Erlasse des Bundes und der Kantone) Recht.