Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gerichtsherr
Gerichtsherr, frühere Bez. für den Inhaber der Gerichtsbarkeit. In der Militärgerichtsbarkeit der Kommandant einer militär. Einheit, der sowohl die Funktion der Staatsanwaltschaft besaß als auch das Recht hatte, die Richter zu berufen und im Krieg Urteile aufzuheben.
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