Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gerichtsferien
Gerichtsferi|en,in Dtl. bis 1996 die Zeit vom 15. 7. bis 15. 9., in der nur bestimmte oder dringende Fälle als Feriensachen von den ordentl. Gerichten bearbeitet wurden. Durch Ges. vom 28. 10. 1996 sind die Bestimmungen über die G. aufgehoben worden; allerdings können Gerichtstermine, die zw. dem 1. 7. und dem 31. 8. anberaumt werden, auf Antrag verlegt werden (§ 227 ZPO).
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