Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gerichtsbarkeit
Gerichtsbarkeit,die den Gerichten zugewiesene Tätigkeit der Rechtsprechung und der Rechtspflege sowie die Gerichtsgewalt (Gerichts- oder Justizhoheit). Organisatorisch gliedern sich Rechtsprechung und Rechtspflege in ordentl. G. (Straf- und Zivilgerichte einschl. Patent-G. und freiwillige G.), Arbeits-G., allg. Verwaltungs-G., Finanz- und Sozial-G. sowie Verfassungs-G. Neben diesen allg. zugängl. G. existieren besondere G., die Disziplinar-G., die Berufs-G. und die kirchl. G. Die Gerichte, die derselben G. angehören, bilden meist einen Rechtszug (Instanzenzug, z. B. Arbeits-, Landesarbeits-, Bundesarbeitsgericht); die Verfassungsgerichte der Länder und das Bundesverfassungsgericht sind jedoch nicht durch einen Rechtszug verknüpft. Die Gerichtsgewalt liegt beim Staat, der durch seine Gerichte das Rechtsprechungsmonopol ausübt; hiervon lässt er zugunsten der kirchl. Gerichte und der privaten Schiedsgerichtsbarkeit Ausnahmen zu.
In Österreich ist die G. in Zivil- und Strafsachen den staatl. Gerichten zugewiesen. Besondere Aufgaben haben die Handels-, Arbeits- und Sozialgerichte. Nichtstreitige Angelegenheiten werden fast ausnahmslos durch die staatl. Gerichte erledigt. In der Schweiz ist die Gerichtsverfassung im Wesentlichen Sache der Kantone. Die einzelnen Gerichtsverfassungen sind sehr verschieden. In Zivil- und in Strafsachen bestehen meist zwei Instanzen.
Gerichtsbarkeit,die den Gerichten zugewiesene Tätigkeit der Rechtsprechung und der Rechtspflege sowie die Gerichtsgewalt (Gerichts- oder Justizhoheit). Organisatorisch gliedern sich Rechtsprechung und Rechtspflege in ordentl. G. (Straf- und Zivilgerichte einschl. Patent-G. und freiwillige G.), Arbeits-G., allg. Verwaltungs-G., Finanz- und Sozial-G. sowie Verfassungs-G. Neben diesen allg. zugängl. G. existieren besondere G., die Disziplinar-G., die Berufs-G. und die kirchl. G. Die Gerichte, die derselben G. angehören, bilden meist einen Rechtszug (Instanzenzug, z. B. Arbeits-, Landesarbeits-, Bundesarbeitsgericht); die Verfassungsgerichte der Länder und das Bundesverfassungsgericht sind jedoch nicht durch einen Rechtszug verknüpft. Die Gerichtsgewalt liegt beim Staat, der durch seine Gerichte das Rechtsprechungsmonopol ausübt; hiervon lässt er zugunsten der kirchl. Gerichte und der privaten Schiedsgerichtsbarkeit Ausnahmen zu.
In Österreich ist die G. in Zivil- und Strafsachen den staatl. Gerichten zugewiesen. Besondere Aufgaben haben die Handels-, Arbeits- und Sozialgerichte. Nichtstreitige Angelegenheiten werden fast ausnahmslos durch die staatl. Gerichte erledigt. In der Schweiz ist die Gerichtsverfassung im Wesentlichen Sache der Kantone. Die einzelnen Gerichtsverfassungen sind sehr verschieden. In Zivil- und in Strafsachen bestehen meist zwei Instanzen.