Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gericht
Gericht,unabhängiges Organ der Rechtspflege mit der Aufgabe, darüber zu entscheiden, was im konkreten Falle rechtens ist. Neben diesen prozessualen Aufgaben nehmen G. auch rechtspfleger. Aufgaben wahr, bes. das Amtsgericht, z. B. als Grundbuch führende Behörde, als Insolvenz- oder als Vollstreckungsgericht. Die Gerichtsverfassung ist nur in ihren elementarsten Zügen im GG, ansonsten im Gerichtsverfassungsges. und den Gerichtsordnungen der einzelnen Gerichtsbarkeiten niedergelegt. Soweit die G. die Recht sprechende Gewalt verkörpern, ist diese gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraut. Die G. sind so zu besetzen, dass mindestens einer der Richter die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die G. sind, ebenso wie Exekutive und Legislative, an Gesetz und Recht, v. a. an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). Die Richter sind unabhängig (Art. 97 GG). Jedermann hat vor G. Anspruch auf rechtl. Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die G. sind ganz überwiegend staatlich; Träger der G. sind in erster Linie die Länder, daneben, bes. für die obersten G., der Bund. Ein Teil der Berufs- und Ehren-G. wird von Selbstverwaltungskörperschaften (berufsständ. Kammern) unterhalten. Ihre Verf. und ihr Verfahren werden durch staatl. Gesetze geregelt. Außer diesen staatl. G. gibt es kirchl., Verbands- und Schieds-G. Von zunehmender Bedeutung auch für den innerstaatl. Bereich sind supra- und internat. G., v. a. der Europ. Gerichtshof und der Europ. Gerichtshof für Menschenrechte. In Grundzügen sehr ähnl. Regeln gibt es auch in Österreich und in der Schweiz.
Gericht,unabhängiges Organ der Rechtspflege mit der Aufgabe, darüber zu entscheiden, was im konkreten Falle rechtens ist. Neben diesen prozessualen Aufgaben nehmen G. auch rechtspfleger. Aufgaben wahr, bes. das Amtsgericht, z. B. als Grundbuch führende Behörde, als Insolvenz- oder als Vollstreckungsgericht. Die Gerichtsverfassung ist nur in ihren elementarsten Zügen im GG, ansonsten im Gerichtsverfassungsges. und den Gerichtsordnungen der einzelnen Gerichtsbarkeiten niedergelegt. Soweit die G. die Recht sprechende Gewalt verkörpern, ist diese gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraut. Die G. sind so zu besetzen, dass mindestens einer der Richter die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die G. sind, ebenso wie Exekutive und Legislative, an Gesetz und Recht, v. a. an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). Die Richter sind unabhängig (Art. 97 GG). Jedermann hat vor G. Anspruch auf rechtl. Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die G. sind ganz überwiegend staatlich; Träger der G. sind in erster Linie die Länder, daneben, bes. für die obersten G., der Bund. Ein Teil der Berufs- und Ehren-G. wird von Selbstverwaltungskörperschaften (berufsständ. Kammern) unterhalten. Ihre Verf. und ihr Verfahren werden durch staatl. Gesetze geregelt. Außer diesen staatl. G. gibt es kirchl., Verbands- und Schieds-G. Von zunehmender Bedeutung auch für den innerstaatl. Bereich sind supra- und internat. G., v. a. der Europ. Gerichtshof und der Europ. Gerichtshof für Menschenrechte. In Grundzügen sehr ähnl. Regeln gibt es auch in Österreich und in der Schweiz.