Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gerechtigkeit
Gerechtigkeit,im subjektiven Sinne eine Tugend, d. h. eine eth. Haltung oder Gesinnung; im objektiven Sinne das Prinzip zur Beurteilung von Rechtsnormen; nicht abschließend definierter Grundbegriff der Ethik, der Rechts- und Sozialphilosophie sowie des polit., sozialen, religiösen und jurist. Lebens. - Nach Platons Schichtenlehre ist G. für den Einzelnen wie für den Staat das richtige Verhältnis der Schichten zueinander; seit Aristoteles dann jener Grundwert des menschl. Zusammenlebens, der an das Verhalten des Einzelnen wie der Gemeinschaft in ihren versch. Formen die Forderung stellt, jedem zukommen zu lassen, was ihm gebührt und Gleiches gleich zu behandeln. In der christl. Ethik ist die G. eine der Kardinaltugenden. Für die europ. Staats- und Rechtsphilosophie wurde seit dem MA. die grch. und röm. Rechtsdenken tradierende Formel, dass »G. die Grundlage von Herrschaft« sei, zu einem zentralen Leitsatz. Der Pflicht der Herrschenden zur G. entsprach das Widerstandsrecht gegen ungerechte Obrigkeit. Gegenüber der neuzeitl. Maxime der Staatsräson hat v. a. Kant die G. zum höchsten polit. Prinzip entwickelt. Im Bereich des positiven Rechts, bes. des öffentlichen, gilt es als eine Hauptaufgabe des Staates, die G. durch Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zu verwirklichen und zu wahren.
▣ Literatur:
Walzer, M.: Sphären der G. Ein Plädoyer für Pluralität u. Gleichheit. A. d. Engl. Studienausg. Frankfurt am Main u. a. 1994.
⃟ Rawls, J.: Eine Theorie der G. A. d. Engl. Frankfurt am Main 91996.
Gerechtigkeit,im subjektiven Sinne eine Tugend, d. h. eine eth. Haltung oder Gesinnung; im objektiven Sinne das Prinzip zur Beurteilung von Rechtsnormen; nicht abschließend definierter Grundbegriff der Ethik, der Rechts- und Sozialphilosophie sowie des polit., sozialen, religiösen und jurist. Lebens. - Nach Platons Schichtenlehre ist G. für den Einzelnen wie für den Staat das richtige Verhältnis der Schichten zueinander; seit Aristoteles dann jener Grundwert des menschl. Zusammenlebens, der an das Verhalten des Einzelnen wie der Gemeinschaft in ihren versch. Formen die Forderung stellt, jedem zukommen zu lassen, was ihm gebührt und Gleiches gleich zu behandeln. In der christl. Ethik ist die G. eine der Kardinaltugenden. Für die europ. Staats- und Rechtsphilosophie wurde seit dem MA. die grch. und röm. Rechtsdenken tradierende Formel, dass »G. die Grundlage von Herrschaft« sei, zu einem zentralen Leitsatz. Der Pflicht der Herrschenden zur G. entsprach das Widerstandsrecht gegen ungerechte Obrigkeit. Gegenüber der neuzeitl. Maxime der Staatsräson hat v. a. Kant die G. zum höchsten polit. Prinzip entwickelt. Im Bereich des positiven Rechts, bes. des öffentlichen, gilt es als eine Hauptaufgabe des Staates, die G. durch Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zu verwirklichen und zu wahren.
▣ Literatur:
Walzer, M.: Sphären der G. Ein Plädoyer für Pluralität u. Gleichheit. A. d. Engl. Studienausg. Frankfurt am Main u. a. 1994.
⃟ Rawls, J.: Eine Theorie der G. A. d. Engl. Frankfurt am Main 91996.