Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Genfer Vereinbarungen
Gẹnfer Vereinbarungen,multilaterale, in Genf geschlossene völkerrechtl. Verträge:
1) Genfer Konventionen (Genfer Rotkreuz-Konventionen), die internat. Abkommen zum Schutz der Verwundeten, Kriegsgefangenen und der Zivilbev. Die auf Anregung H. Dunants geschlossene Konvention vom 22. 8. 1864, neu gefasst am 6. 7. 1906, wurde auf den Seekrieg ausgedehnt durch die Haager Abkommen vom 29. 7. 1899 und 18. 10. 1907 und ersetzt durch die Genfer Konvention vom 27. 7. 1929; sie verbesserte das Los der verwundeten Soldaten und sicherte die völkerrechtl. Stellung des Roten Kreuzes. Der Verbesserung des Loses der Kriegsgefangenen diente ein zweites Abkommen vom 27. 7. 1929. An die Stelle dieser Vereinbarungen traten nach dem Zweiten Weltkrieg die vier Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 zum Schutze der Kriegsopfer einschl. der Zivilbevölkerung; zwei Zusatzprotokolle vom 10. 6. 1977 zielen auf eine Anpassung des humanitären Völkerrechts an die Veränderungen von Kriegstechnik und Kriegsführung, auch bei nichtinternat. Konflikten.
2) Genfer Protokolle vom 4. 10. 1922, Staatsvertrag Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und der Tschechoslowakei mit Österreich, das sich gegen Gewährung einer Anleihe verpflichtete, seine Unabhängigkeit nicht aufzugeben.
3) Genfer Protokoll vom 2. 10. 1924, von der Völkerbundversammlung angenommener Vorschlag, den Angriffskrieg zu ächten und die Unterzeichner zu gegenseitigem Beistand zu verpflichten; blieb Entwurf, da Großbritannien die Ratifizierung ablehnte.
4) Genfer Protokoll vom 17. 6. 1925, Abkommen über das Verbot von erstickenden, giftigen oder ähnl. Gasen sowie von bakteriolog. Mitteln in der Kriegführung.
5) Genfer Flüchtlingsabkommen vom 28. 7. 1951, definiert den Begriff Flüchtling und regelt dessen Status, der sich nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes richtet. Bezüglich Erwerbstätigkeit und Vermögenserwerbs sind Flüchtlinge im Aufenthaltsstaat den am günstigsten behandelten Ausländern gleichzustellen. Flüchtlinge haben Anspruch auf einen Reise- bzw. Personalausweis des Aufenthaltsstaates und dürfen nicht in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre polit. Freiheitsrechte gefährdet wären, ausgewiesen werden.
6) Genfer Seerechtskonvention vom 29. 4. 1958, Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone, die Fischerei und die lebenden Schätze des hohen Meeres sowie über den Festlandsockel. Diese Konvention wurde durch die Seerechtskonvention vom 10. 12. 1982 überholt, bindet aber die Signatarstaaten, die der Konvention von 1982 nicht beigetreten sind (Seerecht).
Gẹnfer Vereinbarungen,multilaterale, in Genf geschlossene völkerrechtl. Verträge:
1) Genfer Konventionen (Genfer Rotkreuz-Konventionen), die internat. Abkommen zum Schutz der Verwundeten, Kriegsgefangenen und der Zivilbev. Die auf Anregung H. Dunants geschlossene Konvention vom 22. 8. 1864, neu gefasst am 6. 7. 1906, wurde auf den Seekrieg ausgedehnt durch die Haager Abkommen vom 29. 7. 1899 und 18. 10. 1907 und ersetzt durch die Genfer Konvention vom 27. 7. 1929; sie verbesserte das Los der verwundeten Soldaten und sicherte die völkerrechtl. Stellung des Roten Kreuzes. Der Verbesserung des Loses der Kriegsgefangenen diente ein zweites Abkommen vom 27. 7. 1929. An die Stelle dieser Vereinbarungen traten nach dem Zweiten Weltkrieg die vier Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 zum Schutze der Kriegsopfer einschl. der Zivilbevölkerung; zwei Zusatzprotokolle vom 10. 6. 1977 zielen auf eine Anpassung des humanitären Völkerrechts an die Veränderungen von Kriegstechnik und Kriegsführung, auch bei nichtinternat. Konflikten.
2) Genfer Protokolle vom 4. 10. 1922, Staatsvertrag Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und der Tschechoslowakei mit Österreich, das sich gegen Gewährung einer Anleihe verpflichtete, seine Unabhängigkeit nicht aufzugeben.
3) Genfer Protokoll vom 2. 10. 1924, von der Völkerbundversammlung angenommener Vorschlag, den Angriffskrieg zu ächten und die Unterzeichner zu gegenseitigem Beistand zu verpflichten; blieb Entwurf, da Großbritannien die Ratifizierung ablehnte.
4) Genfer Protokoll vom 17. 6. 1925, Abkommen über das Verbot von erstickenden, giftigen oder ähnl. Gasen sowie von bakteriolog. Mitteln in der Kriegführung.
5) Genfer Flüchtlingsabkommen vom 28. 7. 1951, definiert den Begriff Flüchtling und regelt dessen Status, der sich nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes richtet. Bezüglich Erwerbstätigkeit und Vermögenserwerbs sind Flüchtlinge im Aufenthaltsstaat den am günstigsten behandelten Ausländern gleichzustellen. Flüchtlinge haben Anspruch auf einen Reise- bzw. Personalausweis des Aufenthaltsstaates und dürfen nicht in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre polit. Freiheitsrechte gefährdet wären, ausgewiesen werden.
6) Genfer Seerechtskonvention vom 29. 4. 1958, Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone, die Fischerei und die lebenden Schätze des hohen Meeres sowie über den Festlandsockel. Diese Konvention wurde durch die Seerechtskonvention vom 10. 12. 1982 überholt, bindet aber die Signatarstaaten, die der Konvention von 1982 nicht beigetreten sind (Seerecht).