Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gemeinschaftsteuern
Gemeinschaftsteuern,Steuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 3 GG dem Bund und den Ländern gemeinsam zustehen: Einkommen-, Körperschaft- und Umsatz-(Mehrwert-)steuer. Das Aufkommen der Einkommen- und Körperschaftsteuer stehen ihnen je zu 50 % zu. Die Gemeinden erhalten von den Ländern einen Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer zugewiesen. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden entsprechend der Finanzentwicklung durch ein Bundes-Ges. geregelt.
Gemeinschaftsteuern,Steuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 3 GG dem Bund und den Ländern gemeinsam zustehen: Einkommen-, Körperschaft- und Umsatz-(Mehrwert-)steuer. Das Aufkommen der Einkommen- und Körperschaftsteuer stehen ihnen je zu 50 % zu. Die Gemeinden erhalten von den Ländern einen Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer zugewiesen. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden entsprechend der Finanzentwicklung durch ein Bundes-Ges. geregelt.