Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gemeinschaftsaufgaben
Gemeinschaftsaufgaben,nach Art. 91 a GG Aufgaben der Länder, an denen der Bund mitwirkt, wenn sie für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Dazu gehören: 1) Aus- und Neubau von Hochschulen, einschl. der Hochschulkliniken, 2) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 3) Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Der Bund trägt grundsätzlich die Hälfte der Ausgaben in jedem Land.
Gemeinschaftsaufgaben,nach Art. 91 a GG Aufgaben der Länder, an denen der Bund mitwirkt, wenn sie für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Dazu gehören: 1) Aus- und Neubau von Hochschulen, einschl. der Hochschulkliniken, 2) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 3) Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Der Bund trägt grundsätzlich die Hälfte der Ausgaben in jedem Land.