Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gemeinschaftsaufgaben
Gemeinschaftsaufgaben,nach Art. 91 a GG Aufgaben der Länder, an denen der Bund mitwirkt, wenn sie für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Dazu gehören: 1) Aus- und Neubau von Hochschulen, einschl. der Hochschulkliniken, 2) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 3) Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Der Bund trägt grundsätzlich die Hälfte der Ausgaben in jedem Land.
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