Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes,Spruchkörper zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 Abs. 3 GG), Sitz: Karlsruhe. Er besteht aus den Präs. der obersten Gerichtshöfe des Bundes, den Vorsitzenden Richtern und je einem weiteren Richter der an der einzelnen Sache beteiligten Senate. Er entscheidet bindend über die Rechtsfrage, welche von einem obersten Gerichtshof vorgelegt wird, wenn dieser von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes,Spruchkörper zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 Abs. 3 GG), Sitz: Karlsruhe. Er besteht aus den Präs. der obersten Gerichtshöfe des Bundes, den Vorsitzenden Richtern und je einem weiteren Richter der an der einzelnen Sache beteiligten Senate. Er entscheidet bindend über die Rechtsfrage, welche von einem obersten Gerichtshof vorgelegt wird, wenn dieser von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.
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Ansicht: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
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