Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gemeinsamer Ausschuss
Gemeinsamer Ausschuss(Notparlament, Notstandsausschuss), i. e. S. das 1968 durch die Notstandsgesetzgebung grundgesetzlich eingeführte Verf.organ (Art. 53a GG), das zu zwei Dritteln aus Abg. des Bundestages (Sitzverteilung entsprechend den Stärkeverhältnissen) und zu einem Drittel aus von den Landesreg. bestellten und im G. A. weisungsfreien Mitgl. des Bundesrates besteht. Im Verteidigungsfall übernimmt er die Befugnisse von Bundestag und Bundesrat, soweit diese ihre Aufgaben nicht erfüllen können. - I. w. S. ein von an sich selbstständigen Organen gemeinsam beschicktes und gebildetes Gremium zur Koordinierung, Verständigung u. Ä., z. B. der geplante G. A. des Dt. Bundestages und der frz. Nationalversammlung.
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