Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gemeingebrauch
Gemeingebrauch,das subjektiv-öffentl. Recht, das jedermann ohne besondere Erlaubnis und unentgeltlich gestattet, öffentl. Sachen entsprechend ihrer Zweckbestimmung (Straßen, Plätze, Anlagen, Wasserwege) zu benutzen (Anlieger).
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