Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gemeineigentum
Gemeineigentum, urspr. das einer Gesamtheit zur gemeinsamen Nutzung zustehende Eigentum (»gemeine Mark«, Allmende); heute das zum Zweck der Sozialisierung auf den Staat oder andere gemeinwirtsch. Rechtsträger übergeführte Eigentum an Wirtschaftsunternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern. Gemäß Art. 15 GG ist die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in G. oder andere Formen der Gemeinwirtschaft gegen Entschädigung erlaubt. Von dieser Ermächtigung ist noch nie Gebrauch gemacht worden. In Österreich wurden aufgrund der Verstaatlichungs-Ges. von 1946/47 große Teile der Schwerind. und der Elektrizitätswirtschaft in G. überführt. Im Staatsvertrag von 1955 wurde verankert, dass die von der sowjet. Besatzungsmacht requirierten USIA-Betriebe in G. übernommen werden sollten. Zahlr. Kapitalgesellschaften sind zudem in der Hand der versch. Gebietskörperschaften. In der Schweiz sind Enteignungen, die im öffentl. oder im Interesse der Eidgenossenschaft oder großer Teile derselben liegen, möglich.
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