Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gemeindewirtschaftsrecht
Gemeindewirtschaftsrecht,die v. a. in den Gemeindeordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Gemeinden. Dazu gehört die Verw. des Gemeindevermögens (Verw.-, Betriebs-, Finanz-, Sonder-, Treuhandvermögen) nach den Grundsätzen der Bestands- und Werterhaltung. Vermögensgegenstände sollen nur erworben und veräußert werden, soweit die Erfüllung der gemeindl. Aufgaben es erfordert oder zulässt. Das G. regelt ferner die kommunale Finanzwirtschaft. Grundlage dafür ist die jährl. Haushaltssatzung, die die Festsetzung des Haushaltsplans, der Steuersätze und der Darlehensermächtigung nach näheren Vorschriften, z. B. einer Gemeindehaushalts-VO, enthält. Der Haushalt wird durch Erträgnisse des Vermögens, durch Steuern, Gebühren und Abgaben, Finanzzuweisungen des Landes, durch Darlehen u. a. finanziert. Schließlich umfasst das G. die wirtsch. Betätigung der Gemeinden, die Wirtschaftsunternehmen nur errichten dürfen, wenn der öffentl. Zweck es erfordert, sie der Leistungsfähigkeit der Gemeinde entsprechen und der Zweck nicht ebenso gut durch ein privates Wirtschaftsunternehmen erfüllt werden kann (Subsidiaritätsprinzip).
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