Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gemeindeverbände
Gemeindeverbände(Kommunalverbände), öffentlich-rechtl. Körperschaften oberhalb der Ortsgem. Zu ihnen gehören zunächst die als Zusammenschlüsse von Gemeinden gebildeten Ämter (Schlesw.-Holst., Brandenburg und Meckl.-Vorp.), Samtgemeinden (Ndsachs.), Verbandsgemeinden (Rheinl.-Pf.), Verwaltungsgemeinschaften (Bayern, Sa.-Anh., Thür.), Verwaltungsgemeinschaften und -verbände (Sachsen) sowie die Landkreise. In Ländern mit dreistufigem Verwaltungsaufbau bestehen als sog. höhere G. die Bezirke (Bayern), die Landschaftsverbände (NRW) und die Landeswohlfahrtsverbände (Bad.-Württ., Hessen). Die G. haben im Rahmen der Gesetze das Recht zur Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Sie haben eigene - direkt oder indirekt gewählte - Willensbildungs- sowie Exekutivorgane (z. B. Amtsvorsteher, Landrat, Landschaftsverbandsdirektor). Von den G. sind die kommunalen Spitzenverbände und die Zweckverbände zu unterscheiden.
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