Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gemeinde
Gemeinde, 1) (Kirchen-G.), die kleinste Einheit der kirchl. Verwaltungsstruktur, i. d. R. auf regionaler Ebene (Pfarr-G.), seltener auf personaler Ebene (z. B. Studentengemeinde).
2) (Kommune), Körperschaft des öffentl. Rechts auf gebietl. Grundlage (Gebietskörperschaft), unabhängig von ihrer äußeren Bez. als »G.« oder »Stadt«. Im Rahmen des staatl. Verw.aufbaus in Dtl. ist sie im Verhältnis zum Bund und zu den Ländern mit eigenen Rechten ausgestattet. Art. 28 GG garantiert den G. ihre Befugnis, alle Angelegenheiten der örtl. Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln (»Selbstverwaltungsgarantie«). Zu diesen Ges. gehören die von den Parlamenten der einzelnen Bundesländer beschlossenen G.-Ordnungen (Abk. GO), die die Grundzüge der G.-Organisation regeln. In diesen Grenzen legt die G. die Einzelheiten ihrer Verf. und Organisation in einer Hauptsatzung fest. In den neuen Bundesländern galt zunächst die Kommunalverf. vom 17. 5. 1990 gemäß Einigungsvertrag als Landesrecht fort, wurde in der Zwischenzeit aber durch die G.-Ordnungen der einzelnen Länder ersetzt bzw. grundlegend novelliert. I. d. R. ist die G. Einwohner-G., wobei Ew. ist, wer in der G. wohnt. Er ist berechtigt, die Einrichtungen der G. zu benutzen, und verpflichtet, ihre Lasten zu tragen. Demgegenüber ist G.-Bürger, wer besondere Voraussetzungen (z. B. Mindestaufenthaltsdauer) erfüllt. An den Bürgerstatus ist u. a. das Wahlrecht, auch die Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern geknüpft.Die Grundform der G. ist die Einheits-G., die jedoch in Ortsteile, Ortschaften oder Stadtbezirke untergliedert sein kann. Von ihr sind die in einigen westdt. Ländern bestehenden, aus einzelnen Mitglieds-G. gebildeten Samt-G. sowie die Verbands-G. zu unterscheiden; sie verfügen über direkt gewählte Vertretungskörperschaften (Samtgemeinderat, Verbandsgemeinderat), wodurch eine zweite Mandatsebene geschaffen wurde. In den anderen Bundesländern vollzieht sich die kommunale Zusammenarbeit dagegen auf der gleichen Stufe in »Ämtern«, »Verw.verbänden« und »Verw.gemeinschaften«, deren Organe die »Gemeinschaftsversammlungen« oder »Amtsausschüsse« sind, denen die Bürgermeister der zugehörigen G. und weitere Angehörige der G.-Vertretungen angehören.Die Verf. der G. ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich, wobei sich bestimmte Typen herausgebildet haben. Überall ist die G.-Vertretung (G.- oder Stadtrat, Stadtverordnetenversammlung, Rat) das oberste und allg. zuständige Organ. Die G.-Vertreter werden nach den Kommunalwahlgesetzen aufgrund eines reinen oder qualifizierten Verhältniswahlrechts meist auf vier, in den neuen Bundesländern durchweg auf fünf Jahre gewählt, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind an Weisungen nicht gebunden. Die G.-Vertretung beschließt über die G.-Angelegenheiten, kontrolliert die Verwaltung und stellt Richtlinien für sie auf. I. d. R. tritt neben die G.-Vertretung der von dieser oder den Bürgern (Bad.-Württ., Bayern) gewählte G.-Vorstand (dualist. Verfassungsform). Seine Stellung kann sich auf die eines ausführenden Organs beschränken oder eine stärkere Selbstständigkeit neben der G.-Vertretung besitzen. Der G.-Vorstand kann dabei kollegial oder monokratisch organisiert sein, Ersteres in der Magistratsverfassung. Der Magistrat als ausführendes Verwaltungsorgan besteht aus dem Bürgermeister als Vors. und ehrenamtl. oder hauptamtl. Beigeordneten für besondere Arbeitsgebiete (so in Hessen). Bei der Bürgermeisterverf. (seit jeher üblich in Süd-Dtl., auch in Rheinl.-Pf. und im Saarland) ist der Bürgermeister als Einzelperson G.-Vorstand und leitet mit Unterstützung der Beigeordneten die Verwaltungsgeschäfte. Ab 1993 wurde die Bürgermeisterverf. auch in Nord-Dtl. eingeführt; die zuvor geltende Direktorialverf. mit einem Gemeinde- bzw. Stadtdirektor als Verw.chef (NRW, Ndsachs.) wurde abgeschafft.Die dt. Vereinigung hat in Ost-Dtl. zu einer tief greifenden Umwandlung der Kommunalverf. geführt und auch Anstöße zu Reformen in den westdt. Ländern gegeben.
In den neuen Bundesländern wurde entsprechend dem Vorbild der Länder Bad.-Württ. und Bayern die Direktwahl der Bürgermeister eingeführt, in Meckl.-Vorp. erst ab 1999. Ihre Amtsperioden betragen in Sachsen und Sachs.-Anh. sieben, in Thüringen sechs und in Brandenburg acht Jahre. In Sachsen und Thüringen ist der Bürgermeister kraft Amtes auch Vors. des Rates.
Während es im Westen bis 1992 die Direktwahl der (Ober-)Bürgermeister nur in Bad.-Württ. und Bayern gab, wurde sie 1993/94 auch in Hessen, Rheinl.-Pf. und dem Saarland mit achtjähriger Amtszeit eingeführt; 1996 folgte Ndsachs. (Amtszeit: fünf Jahre, gleichlaufend mit dem Rat). In NRW ist die Direktwahl ebenfalls ab 1999 beschlossen, wobei die G. das Recht haben zu entscheiden, ob sie bis dahin die bisherige Verw.praxis mit der Doppelspitze von Bürgermeister und G.-(Stadt-)Direktor beibehalten oder bereits die Bürgermeisterverf. anwenden. Elemente der direkten Demokratie wurden in den Kommunalordnungen der neuen Länder stärker berücksichtigt, als dies in den G.-Ordnungen der alten der Fall war. Doch haben sich auch in West-Dtl. die Kommunalordnungen diesem Anliegen z. T. geöffnet. Stufen der direkten Beteiligung sind Bürgerantrag (mit dem Ziel, dass sich die G.-Vertretung mit wichtigen G.-Angelegenheiten befasst), Bürgerbegehren (wichtige Entscheidungen sollen dem Bürgerentscheid unterworfen werden) und Bürgerentscheid.Aufbauend auf der Selbstverwaltungsgarantie umfasst das Selbstverwaltungsrecht ein begrenztes Recht zum Erlass von Rechtsnormen (Satzungsautonomie) sowie die Personal- und die Finanzhoheit. Im eigenen Interesse wie im übergeordneten Interesse des Gesamtstaates haben die G. versch. Aufgaben zu erfüllen. In eigenen Angelegenheiten (»Selbstverwaltungsangelegenheiten«) unterscheidet man die freiwilligen Aufgaben (z. B. Betrieb eines Schwimmbads, eines Tierparks) und die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtaufgaben (z. B. Schulträgerschaft, öffentl. Ordnung). Den anderen Bereich bilden die Auftragsangelegenheiten, d. h. Aufgaben des Staates, die den G. nach dessen Weisung zur Erledigung übertragen werden (z. B. Sozialhilfe). Während die Selbstverwaltungsangelegenheiten nur der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Kommunalaufsichtsbehörden (je nach Bundesland und Status der G.: Landrat, RegPräs., Innenmin.) unterliegen, besteht bei Auftragsangelegenheiten eine Fachaufsicht mit Zweckmäßigkeitskontrolle.In Dtl. gibt es (31. 12. 1996) 14 561 G. (8 513 in West-, 6 048 in Ost-Dtl., Verwaltungsreform).In Österreich genießen die G. in den ihnen von der Verf. zugewiesenen Aufgaben eine beschränkte Autonomie. Die wichtigsten G.-Organe sind der Bürgermeister, der G.-Rat und der G.-Vorstand. Städte mit eigenem Statut (mindestens 20 000 Ew.) besorgen i. d. R. gleichzeitig die Aufgaben der Bezirksverwaltung (Art. 115-120 Bundesverfassungs-Ges.).
In der Schweiz wird die Organisation der G. vom kantonalen Recht geordnet. Oberstes Organ ist i. d. R. die Gesamtheit der Stimmberechtigten. Exekutivorgan ist in den meisten G. der G.-Rat, dem ein G.-Präsident vorsteht. Die G.-Autonomie wird von Bundes wegen verfassungsrechtlich geschützt.Geschichte: Die moderne kommunale Selbstverwaltung beginnt in Dtl. mit der preuß. Städteordnung des Freiherrn vom Stein vom 19. 11. 1808, durch die die Stadt-G. Selbstverwaltung erlangten (Magistratsverf.). Das preuß. Vorbild veranlasste die meisten anderen Staaten, ihre G.-Ordnung nach ähnl. Grundsätzen neu zu errichten. Durch die Weimarer Reichsverf. von 1919 (Art. 127) erhielten die G. und G.-Verbände allg. das Recht der Selbstverwaltung. Das GG erneuerte die Garantie der kommunalen Selbstverw. in Art. 28 Abs. 2. Seit 1950 wurden in den einzelnen Bundesländern gesonderte G.-Ordnungen verabschiedet.
▣ Literatur:
G. Schmidt-Eichstaedt Die Gemeindeordnungen u. die Kreisordnungen in der Bundesrep. Dtl., bearb. v. u. a., Loseblatt-Ausg. Stuttgart 1975 ff., früher u. a. T.
⃟ Reiners, T.: Kommunalverfassungsrecht in den neuen Bundesländern. München 1991.
⃟ Schöber, P.: Kommunale Selbstverwaltung. Die Idee der modernen G. Stuttgart u. a. 1991.
⃟ Gisevius, W.: Leitfaden durch die Kommunalpolitik. Bonn 41994.
⃟ Gern, A.: Kommunalrecht einschließlich kommunales Abgabenrecht. Baden-Baden 61996.
2) (Kommune), Körperschaft des öffentl. Rechts auf gebietl. Grundlage (Gebietskörperschaft), unabhängig von ihrer äußeren Bez. als »G.« oder »Stadt«. Im Rahmen des staatl. Verw.aufbaus in Dtl. ist sie im Verhältnis zum Bund und zu den Ländern mit eigenen Rechten ausgestattet. Art. 28 GG garantiert den G. ihre Befugnis, alle Angelegenheiten der örtl. Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln (»Selbstverwaltungsgarantie«). Zu diesen Ges. gehören die von den Parlamenten der einzelnen Bundesländer beschlossenen G.-Ordnungen (Abk. GO), die die Grundzüge der G.-Organisation regeln. In diesen Grenzen legt die G. die Einzelheiten ihrer Verf. und Organisation in einer Hauptsatzung fest. In den neuen Bundesländern galt zunächst die Kommunalverf. vom 17. 5. 1990 gemäß Einigungsvertrag als Landesrecht fort, wurde in der Zwischenzeit aber durch die G.-Ordnungen der einzelnen Länder ersetzt bzw. grundlegend novelliert. I. d. R. ist die G. Einwohner-G., wobei Ew. ist, wer in der G. wohnt. Er ist berechtigt, die Einrichtungen der G. zu benutzen, und verpflichtet, ihre Lasten zu tragen. Demgegenüber ist G.-Bürger, wer besondere Voraussetzungen (z. B. Mindestaufenthaltsdauer) erfüllt. An den Bürgerstatus ist u. a. das Wahlrecht, auch die Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern geknüpft.Die Grundform der G. ist die Einheits-G., die jedoch in Ortsteile, Ortschaften oder Stadtbezirke untergliedert sein kann. Von ihr sind die in einigen westdt. Ländern bestehenden, aus einzelnen Mitglieds-G. gebildeten Samt-G. sowie die Verbands-G. zu unterscheiden; sie verfügen über direkt gewählte Vertretungskörperschaften (Samtgemeinderat, Verbandsgemeinderat), wodurch eine zweite Mandatsebene geschaffen wurde. In den anderen Bundesländern vollzieht sich die kommunale Zusammenarbeit dagegen auf der gleichen Stufe in »Ämtern«, »Verw.verbänden« und »Verw.gemeinschaften«, deren Organe die »Gemeinschaftsversammlungen« oder »Amtsausschüsse« sind, denen die Bürgermeister der zugehörigen G. und weitere Angehörige der G.-Vertretungen angehören.Die Verf. der G. ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich, wobei sich bestimmte Typen herausgebildet haben. Überall ist die G.-Vertretung (G.- oder Stadtrat, Stadtverordnetenversammlung, Rat) das oberste und allg. zuständige Organ. Die G.-Vertreter werden nach den Kommunalwahlgesetzen aufgrund eines reinen oder qualifizierten Verhältniswahlrechts meist auf vier, in den neuen Bundesländern durchweg auf fünf Jahre gewählt, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind an Weisungen nicht gebunden. Die G.-Vertretung beschließt über die G.-Angelegenheiten, kontrolliert die Verwaltung und stellt Richtlinien für sie auf. I. d. R. tritt neben die G.-Vertretung der von dieser oder den Bürgern (Bad.-Württ., Bayern) gewählte G.-Vorstand (dualist. Verfassungsform). Seine Stellung kann sich auf die eines ausführenden Organs beschränken oder eine stärkere Selbstständigkeit neben der G.-Vertretung besitzen. Der G.-Vorstand kann dabei kollegial oder monokratisch organisiert sein, Ersteres in der Magistratsverfassung. Der Magistrat als ausführendes Verwaltungsorgan besteht aus dem Bürgermeister als Vors. und ehrenamtl. oder hauptamtl. Beigeordneten für besondere Arbeitsgebiete (so in Hessen). Bei der Bürgermeisterverf. (seit jeher üblich in Süd-Dtl., auch in Rheinl.-Pf. und im Saarland) ist der Bürgermeister als Einzelperson G.-Vorstand und leitet mit Unterstützung der Beigeordneten die Verwaltungsgeschäfte. Ab 1993 wurde die Bürgermeisterverf. auch in Nord-Dtl. eingeführt; die zuvor geltende Direktorialverf. mit einem Gemeinde- bzw. Stadtdirektor als Verw.chef (NRW, Ndsachs.) wurde abgeschafft.Die dt. Vereinigung hat in Ost-Dtl. zu einer tief greifenden Umwandlung der Kommunalverf. geführt und auch Anstöße zu Reformen in den westdt. Ländern gegeben.
In den neuen Bundesländern wurde entsprechend dem Vorbild der Länder Bad.-Württ. und Bayern die Direktwahl der Bürgermeister eingeführt, in Meckl.-Vorp. erst ab 1999. Ihre Amtsperioden betragen in Sachsen und Sachs.-Anh. sieben, in Thüringen sechs und in Brandenburg acht Jahre. In Sachsen und Thüringen ist der Bürgermeister kraft Amtes auch Vors. des Rates.
Während es im Westen bis 1992 die Direktwahl der (Ober-)Bürgermeister nur in Bad.-Württ. und Bayern gab, wurde sie 1993/94 auch in Hessen, Rheinl.-Pf. und dem Saarland mit achtjähriger Amtszeit eingeführt; 1996 folgte Ndsachs. (Amtszeit: fünf Jahre, gleichlaufend mit dem Rat). In NRW ist die Direktwahl ebenfalls ab 1999 beschlossen, wobei die G. das Recht haben zu entscheiden, ob sie bis dahin die bisherige Verw.praxis mit der Doppelspitze von Bürgermeister und G.-(Stadt-)Direktor beibehalten oder bereits die Bürgermeisterverf. anwenden. Elemente der direkten Demokratie wurden in den Kommunalordnungen der neuen Länder stärker berücksichtigt, als dies in den G.-Ordnungen der alten der Fall war. Doch haben sich auch in West-Dtl. die Kommunalordnungen diesem Anliegen z. T. geöffnet. Stufen der direkten Beteiligung sind Bürgerantrag (mit dem Ziel, dass sich die G.-Vertretung mit wichtigen G.-Angelegenheiten befasst), Bürgerbegehren (wichtige Entscheidungen sollen dem Bürgerentscheid unterworfen werden) und Bürgerentscheid.Aufbauend auf der Selbstverwaltungsgarantie umfasst das Selbstverwaltungsrecht ein begrenztes Recht zum Erlass von Rechtsnormen (Satzungsautonomie) sowie die Personal- und die Finanzhoheit. Im eigenen Interesse wie im übergeordneten Interesse des Gesamtstaates haben die G. versch. Aufgaben zu erfüllen. In eigenen Angelegenheiten (»Selbstverwaltungsangelegenheiten«) unterscheidet man die freiwilligen Aufgaben (z. B. Betrieb eines Schwimmbads, eines Tierparks) und die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtaufgaben (z. B. Schulträgerschaft, öffentl. Ordnung). Den anderen Bereich bilden die Auftragsangelegenheiten, d. h. Aufgaben des Staates, die den G. nach dessen Weisung zur Erledigung übertragen werden (z. B. Sozialhilfe). Während die Selbstverwaltungsangelegenheiten nur der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Kommunalaufsichtsbehörden (je nach Bundesland und Status der G.: Landrat, RegPräs., Innenmin.) unterliegen, besteht bei Auftragsangelegenheiten eine Fachaufsicht mit Zweckmäßigkeitskontrolle.In Dtl. gibt es (31. 12. 1996) 14 561 G. (8 513 in West-, 6 048 in Ost-Dtl., Verwaltungsreform).In Österreich genießen die G. in den ihnen von der Verf. zugewiesenen Aufgaben eine beschränkte Autonomie. Die wichtigsten G.-Organe sind der Bürgermeister, der G.-Rat und der G.-Vorstand. Städte mit eigenem Statut (mindestens 20 000 Ew.) besorgen i. d. R. gleichzeitig die Aufgaben der Bezirksverwaltung (Art. 115-120 Bundesverfassungs-Ges.).
In der Schweiz wird die Organisation der G. vom kantonalen Recht geordnet. Oberstes Organ ist i. d. R. die Gesamtheit der Stimmberechtigten. Exekutivorgan ist in den meisten G. der G.-Rat, dem ein G.-Präsident vorsteht. Die G.-Autonomie wird von Bundes wegen verfassungsrechtlich geschützt.Geschichte: Die moderne kommunale Selbstverwaltung beginnt in Dtl. mit der preuß. Städteordnung des Freiherrn vom Stein vom 19. 11. 1808, durch die die Stadt-G. Selbstverwaltung erlangten (Magistratsverf.). Das preuß. Vorbild veranlasste die meisten anderen Staaten, ihre G.-Ordnung nach ähnl. Grundsätzen neu zu errichten. Durch die Weimarer Reichsverf. von 1919 (Art. 127) erhielten die G. und G.-Verbände allg. das Recht der Selbstverwaltung. Das GG erneuerte die Garantie der kommunalen Selbstverw. in Art. 28 Abs. 2. Seit 1950 wurden in den einzelnen Bundesländern gesonderte G.-Ordnungen verabschiedet.
▣ Literatur:
G. Schmidt-Eichstaedt Die Gemeindeordnungen u. die Kreisordnungen in der Bundesrep. Dtl., bearb. v. u. a., Loseblatt-Ausg. Stuttgart 1975 ff., früher u. a. T.
⃟ Reiners, T.: Kommunalverfassungsrecht in den neuen Bundesländern. München 1991.
⃟ Schöber, P.: Kommunale Selbstverwaltung. Die Idee der modernen G. Stuttgart u. a. 1991.
⃟ Gisevius, W.: Leitfaden durch die Kommunalpolitik. Bonn 41994.
⃟ Gern, A.: Kommunalrecht einschließlich kommunales Abgabenrecht. Baden-Baden 61996.