Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geleit
Geleit,1) im MA. bewaffnete Begleiter, die Reisenden zur Sicherheit gegen Entgelt (G.-Geld) beigegeben wurden. Der G.-Brief war eine Urkunde, durch die der König oder andere G.-Herren Schutz zusicherten. Der G.-Herr haftete für eintretenden Schaden.
2) freies oder sicheres G., die einem abwesenden Beschuldigten vom Gericht erteilte Zusicherung, ihn wegen einer bestimmten Straftat nicht in Untersuchungshaft zu nehmen, solange keine Verurteilung erfolgt ist (§ 295 StPO, ähnlich auch in Österreich und in der Schweiz); im Völkerrecht der auf allg. Regeln beruhende oder im Einzelfall zugesicherte Schutz einzelner Personen, z. B. Diplomaten, gegen Angriffe oder den Zugriff staatl. Gewalt beim Passieren fremden oder feindl. Gebiets (freies Geleit).
3) im Seekrieg die Sicherungsstreitkräfte für zu einem Verband zusammengestellte Handelsschiffe; Verband und G. bilden den G.-Zug (Konvoi).
Geleit,1) im MA. bewaffnete Begleiter, die Reisenden zur Sicherheit gegen Entgelt (G.-Geld) beigegeben wurden. Der G.-Brief war eine Urkunde, durch die der König oder andere G.-Herren Schutz zusicherten. Der G.-Herr haftete für eintretenden Schaden.
2) freies oder sicheres G., die einem abwesenden Beschuldigten vom Gericht erteilte Zusicherung, ihn wegen einer bestimmten Straftat nicht in Untersuchungshaft zu nehmen, solange keine Verurteilung erfolgt ist (§ 295 StPO, ähnlich auch in Österreich und in der Schweiz); im Völkerrecht der auf allg. Regeln beruhende oder im Einzelfall zugesicherte Schutz einzelner Personen, z. B. Diplomaten, gegen Angriffe oder den Zugriff staatl. Gewalt beim Passieren fremden oder feindl. Gebiets (freies Geleit).
3) im Seekrieg die Sicherungsstreitkräfte für zu einem Verband zusammengestellte Handelsschiffe; Verband und G. bilden den G.-Zug (Konvoi).