Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geldwäscherei
Geldwäscherei,das Verheimlichen und Verschleiern von Vermögenswerten illegaler Herkunft (v. a. aus Raub, Erpressung, Drogen-, Waffen- und Menschenhandel) durch komplizierte Finanztransaktionen mit dem Ziel, den Eindruck zu erwecken, diese Vermögenswerte seien legal erworben worden. Das urspr. »schmutzige« Geld wird dadurch »gewaschen« und dann in den legalen wirtsch. Kreislauf wieder eingeschleust. Allein das G.-Volumen aus dem Drogenhandel wird auf 85 Mrd. US-$ pro Jahr geschätzt. Der Tatbestand der G. ist seit dem 1. 8. 1990 in der Schweiz unter Strafe gestellt (Art. 305 bis f. StGB). In Dtl. ist G. seit 1992 gemäß § 261 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf (in bes. schweren Fällen bis zu zehn) Jahren oder Geldstrafe bedroht. Um G. zu erschweren bzw. Gelder aus illegalen Machenschaften aufzuspüren, werden in Dtl. durch Ges. vom 25. 10. 1993 Kreditinstitute u. a. Finanzunternehmen bei Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen ab 30 000 DM zur Identitätsfeststellung des Kunden, Datenspeicherung und im Verdachtsfall zur Anzeige verpflichtet. Der angestrebte Erfolg des Ges. wird jedoch von Sachverständigen angezweifelt. Das österr. StGB stellt G. bei Beträgen ab 100 000 S durch § 165 unter Strafe; strafschärfend wirkt bandenmäßige G. ab 500 000 S. (Mafia)
Geldwäscherei,das Verheimlichen und Verschleiern von Vermögenswerten illegaler Herkunft (v. a. aus Raub, Erpressung, Drogen-, Waffen- und Menschenhandel) durch komplizierte Finanztransaktionen mit dem Ziel, den Eindruck zu erwecken, diese Vermögenswerte seien legal erworben worden. Das urspr. »schmutzige« Geld wird dadurch »gewaschen« und dann in den legalen wirtsch. Kreislauf wieder eingeschleust. Allein das G.-Volumen aus dem Drogenhandel wird auf 85 Mrd. US-$ pro Jahr geschätzt. Der Tatbestand der G. ist seit dem 1. 8. 1990 in der Schweiz unter Strafe gestellt (Art. 305 bis f. StGB). In Dtl. ist G. seit 1992 gemäß § 261 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf (in bes. schweren Fällen bis zu zehn) Jahren oder Geldstrafe bedroht. Um G. zu erschweren bzw. Gelder aus illegalen Machenschaften aufzuspüren, werden in Dtl. durch Ges. vom 25. 10. 1993 Kreditinstitute u. a. Finanzunternehmen bei Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen ab 30 000 DM zur Identitätsfeststellung des Kunden, Datenspeicherung und im Verdachtsfall zur Anzeige verpflichtet. Der angestrebte Erfolg des Ges. wird jedoch von Sachverständigen angezweifelt. Das österr. StGB stellt G. bei Beträgen ab 100 000 S durch § 165 unter Strafe; strafschärfend wirkt bandenmäßige G. ab 500 000 S. (Mafia)