Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geldstrafe
Geldstrafe,im dt. Strafrecht neben der oder zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine der Hauptstrafen, die bei Vergehen in Betracht kommt. Sie wird in Tagessätzen von mindestens zwei DM und höchstens 10 000 DM verhängt; die Höhe der Tagessätze richtet sich nach den persönl. und wirtsch. Verhältnissen des Täters. Die Zahl der Tagessätze beträgt mindestens fünf und höchstens 360 (§ 40 StGB). Ist die G. uneinbringlich, so tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle; dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 43 StGB). Anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine G. zu verhängen (§ 47 StGB), sofern nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist (Vermögensstrafe). - Auch im österr. Strafrecht wird die G. nach Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze; das Höchstmaß ist bei den einzelnen Delikten unterschiedlich. Der Tagessatz ist mindestens mit 30 und höchstens mit 4 500 Schilling festzusetzen (§ 19 StGB). Das schweizer. StGB sieht für die als Buße bezeichnete G. einen Höchstbetrag von 40 000 Franken vor, den der Richter jedoch bei Gewinnsucht des Täters überschreiten darf (Art. 48 StGB).
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