Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geld- und Wertzeichenfälschung
Geld- und Wertzeichenfälschung,Verstöße gegen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des staatl. und internat. Geldverkehrs (§§ 146-152 a StGB). Geschützt werden Metall- und Papiergeld aus dem In- und Ausland, amtl. Wertzeichen (z. B. Briefmarken) sowie Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Aktien, Investmentzertifikate, Reiseschecks, Euroschecks und Euroscheckkarten. Bestraft wird das Nachmachen von Geld (Falschmünzerei) oder Wertpapieren in der Absicht, das Nachgemachte als echt in den Verkehr zu bringen, ferner das Verfälschen in der Absicht, den Anschein eines höheren Wertes hervorzurufen, sowie das Sichverschaffen von Falsifikaten in der Absicht, sie in Verkehr zu bringen. Die G.- u. W. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen bis zu fünf bzw. zehn Jahren bedroht. Handelt der Täter als Mitgl. einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengefunden hat, ist auch Vermögensstrafe vorgesehen (§ 150 StGB). Das Anfertigen und Beschaffen von Platten u. a. zur G.- u. W. ist ebenfalls strafbar. - Für das österr. (§§ 232 ff.) und schweizer. (Art. 240 ff.) StGB gilt Entsprechendes.
Geld- und Wertzeichenfälschung,Verstöße gegen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des staatl. und internat. Geldverkehrs (§§ 146-152 a StGB). Geschützt werden Metall- und Papiergeld aus dem In- und Ausland, amtl. Wertzeichen (z. B. Briefmarken) sowie Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Aktien, Investmentzertifikate, Reiseschecks, Euroschecks und Euroscheckkarten. Bestraft wird das Nachmachen von Geld (Falschmünzerei) oder Wertpapieren in der Absicht, das Nachgemachte als echt in den Verkehr zu bringen, ferner das Verfälschen in der Absicht, den Anschein eines höheren Wertes hervorzurufen, sowie das Sichverschaffen von Falsifikaten in der Absicht, sie in Verkehr zu bringen. Die G.- u. W. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen bis zu fünf bzw. zehn Jahren bedroht. Handelt der Täter als Mitgl. einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengefunden hat, ist auch Vermögensstrafe vorgesehen (§ 150 StGB). Das Anfertigen und Beschaffen von Platten u. a. zur G.- u. W. ist ebenfalls strafbar. - Für das österr. (§§ 232 ff.) und schweizer. (Art. 240 ff.) StGB gilt Entsprechendes.