Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geisel
Geisel [ahd. gīsal, eigtl. »Pfand«], allg: eine gewaltsam und widerrechtlich ergriffene und festgehaltene Person, durch deren Festhaltung und Bedrohung der Geiselnehmer Forderungen gegen Dritte durchsetzen will.
Rechtsgeschichtlich ist G. eine Person, die mit Leib oder Leben für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines anderen haftet (»Menschenpfand«). Bei G.-Verfall haftete die G. zunächst grundsätzlich mit ihrem Leben, seit dem MA. wohl nur noch mit Kerkerhaft und evtl. Lösegeldbestimmung. Von dieser Form der Geiselnahme ist die Schuldknechtschaft getrennt zu betrachten.
Herausragende Bedeutung hatten G. im Völkerrecht, z. B. zur Sicherung von Friedensschlüssen (in Europa letztmalig vollzogen im Aachener Frieden von 1748 zw. Großbritannien und Frankreich). Entsprechend dem Zweck dieser Abkommen waren die G. regelmäßig von hohem Rang. Hiervon zu unterscheiden ist die einseitige Geiselnahme als Druckmittel im Krieg zur Abwendung feindseligen Verhaltens der besiegten Bevölkerung. Bis ins 20. Jh. hinein mangelte es an einer allgemeinen grundsätzl. Regelung; lediglich die Geiselnahme von Kriegsgefangenen verbot das Genfer Abkommen von 1929. Noch im Zweiten Weltkrieg wurde die Geiselnahme als erlaubter Kriegsbrauch betrachtet, sowohl zur Vorbeugung als auch als Repressalie. Obwohl das Statut für den Internat. Militärgerichtshof vom 8. 8. 1945 G.-Tötungen grundsätzlich als Kriegsverbrechen qualifiziert hatte, entschied das amerikan. Militärtribunal Nr. V. im »G.-Prozess«, dass die Tötung von G. unter sehr engen Voraussetzungen zulässig gewesen sei. Die Erfahrung barbar. G.-Erschießungen im Zweiten Weltkrieg führte zum uneingeschränkten Verbot der Geiselnahme in Art. 34 des Genfer Abkommens zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. 8.1949.
In der jüngsten Geschichte sind Geiselnahmen zu einem immer wieder praktizierten Mittel geworden, polit. Ziele auf terrorist. Weise durchzusetzen (Geiselaffäre von Teheran 1979/80, Libanonkonflikt, Luftpiraterie). Bes. die Luftpiraterie veranlasste die Vereinten Nationen 1979, den Entwurf eines Internat. Abkommens zu verabschieden, das den Staat, in dem die Tat begangen wird oder in dem sich ein Tatverdächtiger aufhält, für die Strafverfolgung des Geiselnehmers verantwortlich macht.
Geisel [ahd. gīsal, eigtl. »Pfand«], allg: eine gewaltsam und widerrechtlich ergriffene und festgehaltene Person, durch deren Festhaltung und Bedrohung der Geiselnehmer Forderungen gegen Dritte durchsetzen will.
Rechtsgeschichtlich ist G. eine Person, die mit Leib oder Leben für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines anderen haftet (»Menschenpfand«). Bei G.-Verfall haftete die G. zunächst grundsätzlich mit ihrem Leben, seit dem MA. wohl nur noch mit Kerkerhaft und evtl. Lösegeldbestimmung. Von dieser Form der Geiselnahme ist die Schuldknechtschaft getrennt zu betrachten.
Herausragende Bedeutung hatten G. im Völkerrecht, z. B. zur Sicherung von Friedensschlüssen (in Europa letztmalig vollzogen im Aachener Frieden von 1748 zw. Großbritannien und Frankreich). Entsprechend dem Zweck dieser Abkommen waren die G. regelmäßig von hohem Rang. Hiervon zu unterscheiden ist die einseitige Geiselnahme als Druckmittel im Krieg zur Abwendung feindseligen Verhaltens der besiegten Bevölkerung. Bis ins 20. Jh. hinein mangelte es an einer allgemeinen grundsätzl. Regelung; lediglich die Geiselnahme von Kriegsgefangenen verbot das Genfer Abkommen von 1929. Noch im Zweiten Weltkrieg wurde die Geiselnahme als erlaubter Kriegsbrauch betrachtet, sowohl zur Vorbeugung als auch als Repressalie. Obwohl das Statut für den Internat. Militärgerichtshof vom 8. 8. 1945 G.-Tötungen grundsätzlich als Kriegsverbrechen qualifiziert hatte, entschied das amerikan. Militärtribunal Nr. V. im »G.-Prozess«, dass die Tötung von G. unter sehr engen Voraussetzungen zulässig gewesen sei. Die Erfahrung barbar. G.-Erschießungen im Zweiten Weltkrieg führte zum uneingeschränkten Verbot der Geiselnahme in Art. 34 des Genfer Abkommens zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. 8.1949.
In der jüngsten Geschichte sind Geiselnahmen zu einem immer wieder praktizierten Mittel geworden, polit. Ziele auf terrorist. Weise durchzusetzen (Geiselaffäre von Teheran 1979/80, Libanonkonflikt, Luftpiraterie). Bes. die Luftpiraterie veranlasste die Vereinten Nationen 1979, den Entwurf eines Internat. Abkommens zu verabschieden, das den Staat, in dem die Tat begangen wird oder in dem sich ein Tatverdächtiger aufhält, für die Strafverfolgung des Geiselnehmers verantwortlich macht.