Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gehorsamspflicht
Gehorsamspflicht,die Pflicht von Beamten und Soldaten, dienstl. Anordnungen des Vorgesetzten bzw. Befehle auszuführen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung hat der Beamte geltend zu machen. Der Soldat hat Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Befehle dürfen nur zu dienstl. Zwecken, unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und Dienstvorschriften erteilt werden. Bei Soldaten und Beamten stellt ein Verstoß gegen die G. grundsätzlich ein Dienstvergehen dar. Eine Straftat begeht ein Soldat, wenn er einen Befehl nicht befolgt und dadurch eine schwerwiegende Folge, z. B. eine Gefahr für die Sicherheit Dtl.s, herbeiführt (militär. Ungehorsam, § 19 WStG); dies gilt auch für die demonstrative Form der Gehorsamsverweigerung (aktive Befehlsverweigerung durch Wort oder Tat oder Nichtbefolgen eines wiederholten Befehls; § 20 WStG). Der Soldat hat das Recht zur Befehlsverweigerung, wenn ein Befehl nicht zu dienstl. Zwecken erteilt wird oder seine Ausführung die eigene oder die Würde eines anderen verletzen würde; er hat die Pflicht zur Befehlsverweigerung, wenn durch Ausführung des Befehls eine Straftat begangen würde. Begeht der Untergebene auf Befehl eine Straftat, so macht er sich dann schuldig, wenn er den Charakter der Straftat erkennt oder diese nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist (§ 5 WStG).
Gehorsamspflicht,die Pflicht von Beamten und Soldaten, dienstl. Anordnungen des Vorgesetzten bzw. Befehle auszuführen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung hat der Beamte geltend zu machen. Der Soldat hat Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Befehle dürfen nur zu dienstl. Zwecken, unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und Dienstvorschriften erteilt werden. Bei Soldaten und Beamten stellt ein Verstoß gegen die G. grundsätzlich ein Dienstvergehen dar. Eine Straftat begeht ein Soldat, wenn er einen Befehl nicht befolgt und dadurch eine schwerwiegende Folge, z. B. eine Gefahr für die Sicherheit Dtl.s, herbeiführt (militär. Ungehorsam, § 19 WStG); dies gilt auch für die demonstrative Form der Gehorsamsverweigerung (aktive Befehlsverweigerung durch Wort oder Tat oder Nichtbefolgen eines wiederholten Befehls; § 20 WStG). Der Soldat hat das Recht zur Befehlsverweigerung, wenn ein Befehl nicht zu dienstl. Zwecken erteilt wird oder seine Ausführung die eigene oder die Würde eines anderen verletzen würde; er hat die Pflicht zur Befehlsverweigerung, wenn durch Ausführung des Befehls eine Straftat begangen würde. Begeht der Untergebene auf Befehl eine Straftat, so macht er sich dann schuldig, wenn er den Charakter der Straftat erkennt oder diese nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist (§ 5 WStG).