Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geheimverträge
Geheimverträge,völkerrechtl. Vereinbarungen, bei deren Abschluss die Vertragschließenden übereinkommen, ihr Vorhandensein und ihren Inhalt gegenüber der Öffentlichkeit geheim zu halten (z. B. dt.-russ. »Rückversicherungsvertrag« von 1887). Die Geheimhaltung kann sich auch auf Teile eines Vertrages beziehen wie beim geheimen Zusatzprotokoll zum Dt.-Sowjet. Nichtangriffspakt vom 23. 8. 1939. Der Anwendungsbereich der G. ist dadurch eingeschränkt, dass in demokrat. Verfassungen die parlamentar. Zustimmung für die Ratifikation polit. Verträge vorausgesetzt ist.
Geheimverträge,völkerrechtl. Vereinbarungen, bei deren Abschluss die Vertragschließenden übereinkommen, ihr Vorhandensein und ihren Inhalt gegenüber der Öffentlichkeit geheim zu halten (z. B. dt.-russ. »Rückversicherungsvertrag« von 1887). Die Geheimhaltung kann sich auch auf Teile eines Vertrages beziehen wie beim geheimen Zusatzprotokoll zum Dt.-Sowjet. Nichtangriffspakt vom 23. 8. 1939. Der Anwendungsbereich der G. ist dadurch eingeschränkt, dass in demokrat. Verfassungen die parlamentar. Zustimmung für die Ratifikation polit. Verträge vorausgesetzt ist.