Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geheimbündelei
Geheimbündelei,Teilnahme an einer vor der Reg. geheim zu haltenden Verbindung, bis 1968 nach § 128 StGB alter Fassung strafbar.
Geheimbündelei,Teilnahme an einer vor der Reg. geheim zu haltenden Verbindung, bis 1968 nach § 128 StGB alter Fassung strafbar.