Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gegenzeichnung
Gegenzeichnung(Kontrasignatur), die Mitunterschrift einer zweiten Person; erforderlich, wenn nur mehrere Personen gemeinsam rechtsverbindl. Erklärungen abgeben können; staatsrechtlich die Mitunterzeichnung einer Urkunde des Staatsoberhaupts durch den Reg.chef oder einen Min., der damit die polit. Verantwortung gegenüber dem Staatsoberhaupt und dem Parlament übernimmt. In Dtl. ist die G. für die meisten Akte des Bundespräs. erforderlich (Art. 58 GG); ausgenommen sind Akte, bei denen eine G. durch den Bundeskanzler als sinnwidrig erscheint (z. B. Ernennung des Bundeskanzlers).
Gegenzeichnung(Kontrasignatur), die Mitunterschrift einer zweiten Person; erforderlich, wenn nur mehrere Personen gemeinsam rechtsverbindl. Erklärungen abgeben können; staatsrechtlich die Mitunterzeichnung einer Urkunde des Staatsoberhaupts durch den Reg.chef oder einen Min., der damit die polit. Verantwortung gegenüber dem Staatsoberhaupt und dem Parlament übernimmt. In Dtl. ist die G. für die meisten Akte des Bundespräs. erforderlich (Art. 58 GG); ausgenommen sind Akte, bei denen eine G. durch den Bundeskanzler als sinnwidrig erscheint (z. B. Ernennung des Bundeskanzlers).