Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gegenvorstellung
Gegenvorstellung (Remonstration), formloser, nicht fristgebundener, jedermann zustehender Rechtsbehelf, bes. gegen Verwaltungsmaßnahmen aller Art. Adressat ist die Behörde, die die Maßnahme getroffen hat, Ziel die nochmalige Überprüfung der Entscheidung. G. haben den Charakter von Petitionen; statthaft als gesetzlich nicht geregelte Eingabe auch in Gerichtsverfahren.
Gegenvorstellung (Remonstration), formloser, nicht fristgebundener, jedermann zustehender Rechtsbehelf, bes. gegen Verwaltungsmaßnahmen aller Art. Adressat ist die Behörde, die die Maßnahme getroffen hat, Ziel die nochmalige Überprüfung der Entscheidung. G. haben den Charakter von Petitionen; statthaft als gesetzlich nicht geregelte Eingabe auch in Gerichtsverfahren.