Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gefälligkeitsverhältnis
Gefälligkeitsverhältnis,die unentgeltl. Erbringung einer Leistung, ohne dass der Leistende eine rechtl. Verpflichtung dazu hat (z. B. Blumengießen für den abwesenden Nachbarn). Der Leistende haftet nur nach dem Recht der unerlaubten Handlung, also bereits bei Fahrlässigkeit. Vom G. ist der Gefälligkeitsvertrag zu unterscheiden, bei dem ein Vertragspartner sich zur Erbringung einer unentgeltl. Leistung verpflichtet, z. B. Leihe, Schenkung.
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